Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig beenden | Update 2021
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Vorfälligkeitsentschädigungen vermeiden
Einen Darlehensvertrag vor Ablauf der Vertragsdauer zu beenden, gestaltet sich nicht immer einfach. Das Kreditinstitut kann unter Umständen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn das Darlehen nicht im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen abbezahlt wird.
Verbraucherschützern missfiel diese Praxis schon länger, insbesondere weil die Berechnungsklauseln hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung oftmals unverständlich waren. Die Position der Verbraucher wurde durch eine Entscheidung des BGH zum Urteil des OLG Frankfurt (Az. 17 U 810/19) gestärkt. Danach sind nun höhere Ansprüche an die Angaben der Bank bezüglich der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu stellen. Dies hat zur Folge, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden lässt oder nachträglich zurückgefordert werden kann.
Vorfälligkeitsentschädigungen in Verbraucherdarlehensverträgen
Banken versuchen mittels Vorfälligkeitsentschädigungen den Gewinn, den sie durch Zinsen erwirtschaften, abzusichern. Wird das Darlehen vorzeitig abgelöst, verkürzt sich die Darlehenslaufzeit und somit der Zeitrahmen, in denen Zinsen erhoben werden können. Mithin stellt die Vorfälligkeitsentschädigung eine finanzielle Kompensation dieses Verlustes dar.
Grundsätzlich ist ein Kreditgeber befugt, mit dem Kreditnehmer eine solche Vorfälligkeitsentschädigung zu vereinbaren. Dazu hat der Gesetzgeber mit § 502 BGB eine entsprechende Norm geschaffen. Diese schreibt allerdings auch vor, dass eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung hinfällig ist, wenn der Kreditgeber unzureichende Angaben zu ihrer Berechnung bereitstellt.
OLG Frankfurt: Rechtsgrund für Vorfälligkeitsentschädigung fehlt
In dem vom OLG entschiedenen Sachverhalt stritten Kreditnehmer und Commerzbank um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.500 €. Die Richter entschieden, dass die Angaben der Bank bezüglich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen.
Der Verbraucher könne anhand der Berechnungsklausel in dem Kreditvertrag nicht ohne Weiteres erkennen, wie sich die Vorfälligkeitsentschädigung rechnerisch zusammensetze. Aufgrund dessen habe keine Pflicht zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bestanden; diese sei letztlich ohne Rechtsgrund erfolgt. Eine Leistung, die ohne Rechtsgrund erfolgt, ist – in dem Fall die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung – darf zurückverlangt werden.
Nicht nur Commerzbank vom Urteil betroffen
Neben vielen weiteren Kreditverträgen mit der Commerzbank, in denen fehlerhafte Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind, werden schätzungsweise auch andere Banken unzureichende Klauseln in ihren Verträgen verwendet haben. Der Gesetzgeber hatte zuletzt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Belehrungspflichten für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge verschärft.
Diese Verschärfung hat der BGH mit seiner Entscheidung untermauert. Die Regelungen gelten für Verträge, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden. Sofern Sie als Verbraucher einen Vertrag nach diesem Datum geschlossen haben und Ihr Darlehen vorzeitig ablösen möchten, ist es ratsam die Vertragsbedingungen bezüglich Vorfälligkeitsentschädigungen rechtlich zu überprüfen. Sind die Angaben fehlerhaft können Sie eine bereits gezahlte Entschädigungszahlung zurückfordern.
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Quellen:
- Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung beenden - OLG Urteil - JUSTUS Rechtsanwälte
- becklink 2017378 - beck-online
- Immobilienkredite: BGH stärkt Bankkunden | tagesschau.de
- Anwälte: BGH stärkt Bankkunden bei Hausfinanzierungsausstieg | Hessen
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