Darlehenskündigung unwirksam? Darlehensnehmer aufgepasst!

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BANKRECHT UND KAPITALMARKTRECHT! 

Kündigung eines Verbraucherdarlehens unwirksam (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19)?

Wiederholt hat der Bundesgerichtshof zugunsten eines Bankkunden entschieden:

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann stellt hierzu fest: 

Kündigung eines Verbraucherdarlehens unwirksam (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19)?:BGH aktuell: Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Darlehensnehmer, welche den rückständigen Betrag innerhalb von zwei Wochen auf den Weg gebracht haben, erfüllten die Voraussetzungen nach § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. 

Diese Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eine zweiwöchige Zahlungsfrist ein, vgl. hierzu der Gesetzeswortlaut: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) .

§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen:

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn1.der Darlehensnehmer) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist)bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und

(2) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 

Dies zeigt. Es lohnt sich, Ihrer Bank genau auf die Finger zu schauen und fackundigen Rat einzuholen:

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Bankkunde bundesweit.


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