Darlehensnehmer aufgepasst: Darlehensvertrag widerrufbar!

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Darlehensnehmer, welche vorzeitig aus einem Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aussteigen wollen, können häufig von dem sogenannten „Widerrufsjoker“ Gebrauch machen und sich so auch Jahre nach Vertragsschluss von ihrem hoch verzinsten Darlehen trennen.

Gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 BGB muss der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag sämtliche Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Darlehen zu tragen hat, angeben.

Hierbei handelt es sich sowohl um Kosten, die vor Vertragsschluss entstehen, als auch um solche, die bei der Durchführung des Vertrages anfallen. Hierzu gehören alle Kosten, die aufgrund der Darlehensaufnahme entstehen. So auch jene, die im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, entstehen.

Anzugeben sind u. a. Provisionen, Vermittlungskosten, Bereitstellungszinsen, Disagio, Notar- und Gerichtsgebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten sowie die vorausgehenden Schätzkosten zur Ermittlung des Beleihungswertes sowie Kosten eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, sofern von diesem die Erteilung der Darlehensgewährung abhängig gemacht wurde.

Ferner sind u. a. auch die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung auszuweisen, so auch jene einer Kapitallebensversicherung, Risikolebensversicherung, Kaskoversicherung oder Gebäudeversicherung.

Fehlen diese Angaben – es handelt sich um Pflichtangaben –, so ist der Darlehensvertrag grundsätzlich auch Jahre später noch widerrufbar und kann ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst werden.

Die Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen in Darlehenswiderrufsfällen und sonstigen Bankrechtsangelegenheiten bundesweit.


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