Das Adhäsionsverfahren - Geltendmachung von Ansprüchen im Strafverfahren

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Das so genannte Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Dadurch kann vermieden werden, dass mehrere Gerichte mit einer Sache befasst werden. Dem Opfer kann so ein weiterer belastender Prozess unter Umständen erspart werden.

Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen der Antragsberechtigung. Nach § 403 Strafprozessordnung ist stets der Verletzte selbst antragsberechtigt. Erfasst ist dabei auch der mittelbar Verletzte. Im Falle einer Sachbeschädigung kann so z.B. sowohl der Eigentümer als auch der Mieter einer Sache den Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens stellen. Auch die Erben eines Getöteten sind antragsberechtigt. 

Antragsgegner ist der Beschuldigte.

Gegenstand des Verfahrens können nur Ansprüche sein, die aus der Straftat erwachsen und noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht wurden. Typische Ansprüche für das Adhäsionsverfahren sind Schmerzensgeld und Schadensersatz z.B. nach einer Körperverletzung oder nach sexuellem Missbrauch. 

Der erforderliche Antrag kann entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt werden. Es ist zudem möglich, in der Hauptverhandlung den Antrag zu stellen. Der Verletzte kann dies selbst tun, er benötigt dafür keinen Anwalt.

In zeitlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass der Antrag vor Beginn der Schlussvorträge gestellt werden muss. Es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag früher zu stellen.

Der Inhalt des Antrags muss umfassend sein, dabei sind alle Tatsachen anzuführen, die den Antrag schlüssig machen. Es empfiehlt sich daher, doch einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. So wird gewährleistet, dass ein schlüssiger Antrag gestellt wird und der Verletze riskiert nicht, dass das Gericht von einer Entscheidung absieht. 

Der Antragsteller hat dann in der Hauptverhandlung ein Anwesenheitsrecht. Er muss nicht, wie ein „normaler“ Zeuge, die Verhandlung vor seiner Vernehmung verlassen. In der Hauptverhandlung kann er sich durch einen Anwalt vertreten lassen, er kann auch mit einem Rechtsanwalt als Beistand erscheinen.

Der Antragsteller kann Beweisanträge stellen und hat das Recht, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige zu befragen. Er darf auch einen Schlussvortrag halten und Anordnungen des Vorsitzenden beanstanden.  

Es besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu bekommen. In diesem Fall trägt die Kosten für den Anwalt die Staatskasse. Voraussetzung dafür ist – wie auch im Zivilverfahren -  dass der Antragsteller die Kosten für den Prozess nicht selbst aufbringen kann und dass hinreichend Aussicht auf Erfolg in der Sache besteht. Zudem darf die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig erscheinen.

Um Prozesskostenhilfe zu bekommen, ist auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Dabei sind auch die entsprechenden Belege (Verdienstbescheinigung, Mietvertrag etc.) beizufügen.

 

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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