Das Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit

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Ausführliche Informationen zur Meinungsfreiheit von Rechtsanwalt Thomas Hummel werden Sie in Kürze ebenfalls hier finden. Heute geben wir Ihnen eine kurze Übersicht über die bedeutendsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Meinungsfreiheit.

BVerfGE 7, 198 = 1 BvR 400/51

Die Meinungsfreiheit ist für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend, denn sie ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Sie ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.

BVerfGE 61, 1 = 1 BvR 1376/79

Eine Meinungsäußerung ist jede Stellungnahme, jedes Dafürhalten, jedes Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine Äußerung einer „Meinung“, weil ihr jenes Element fehlt. Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Was dagegen nicht zur Meinungsbildung beitragen kann, ist nicht geschützt, insbesondere die erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung.

BVerfGE 85, 248 = 1 BvR 1531/90

Zur Meinungsfreiheit gehört auch das Recht, sich gegenüber Dritten zu äußern. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Dritte diese Äußerung zu seinerseits unerlaubten Zwecken (hier: Verstoß gegen ein Werbeverbot) verwendet.

BVerfGE 33, 1 = 2 BvR 41/71

Auch beleidigende Äußerungen unterfallen grundsätzlich der Meinungsfreiheit. Sie unterliegen jedoch den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, dem Recht der persönlichen Ehre.

Mehr Informationen zur Einschränkung von Grundrechten im Allgemeinen: Grundrechte - kurz erklärt

1 BvR 2646/15

Bei Beleidigungen und Tatsachenbehauptungen ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen. Stellt eine Äußerung eine Formalbeleidigung (Beleidigung schon aufgrund der Form oder den äußeren Umständen der Äußerung ohne Rücksicht auf den Kontext) oder Schmähung (gezielte Abwertung der Person) dar, ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird.

BVerfGE 93, 266 = 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92

Geschützt ist ferner die Wahl von Ort, Zeit und Umständen der Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.

BVerfGE 65, 1 = 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83

Die Meinungsfreiheit schützt auch das Recht, seine Meinung nicht zu äußern (negative Meinungsäußerungsfreiheit). Nicht umfasst ihr aber die Weigerung, persönliche Daten anzugeben, da die bloße Angabe objektiver Tatsachen nicht zur Meinungsbildung (siehe oben) gehört.

BVerfGE 95, 173 = 2 BvR 1915/91

Zur Meinungsfreiheit gehört auch, dass niemand eine fremde Meinung für die eigene ausgeben und äußern muss. Staatliche vorgeschriebene Warnhinweise (hier: auf Zigarettenschachteln) werden aber von vornherein nicht als eigene Meinung des produzierenden Unternehmens verstanden.

BVerfGE 124, 300 = 1 BvR 2150/08 

Meinungsäußerungen dürfen nur durch allgemeine Gesetze beschränkt werden. Kein allgemeines Gesetz, sondern ein grundsätzlich unerlaubtes Sonderrecht liegt vor, wenn bestimmte Meinungen verboten werden. Solches Sonderrecht ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn es sich gegen öffentliche Zustimmung zum nationalsozialistischen Regime richtet.

BVerfGE 42, 143 = 1 BvR 671/70

Die Meinungsfreiheit wird durch die „allgemeinen Gesetze“ und die persönliche Ehre beschränkt. Diese Schranken müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.

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