Das Einwurf-Einschreiben und der Zugangsnachweis

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Der Beweiswert der Zustellnachweise des Einwurf-Einschreibens ist weiterhin ein sehr relevanter Gegenstand juristischer Streitigkeiten. Denn es gibt einige Situationen, in denen es darauf ankommt, dass man den Zugang nachweisen kann. Oftmals wird hierbei primär auf das weitläufig bekannte Einwurf-Einschreiben zurückgegriffen, da man davon ausgeht, dass dies bereits den vollständigen Zugangsnachweis erbringt. Dass dies - in dieser Pauschalität - nicht richtig ist, soll der folgende Beitrag verdeutlichen.

Zustellung mit Einwurf-Einschreiben

Bei der Versendung als Einwurf-Einschreiben findet keine persönliche Übergabe beim Empfänger gegen Unterschrift statt. Vielmehr erfolgt die Ablieferung durch - wie der Name sagt - Einwurf der Sendung in den Briefkasten. Vergisst der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO das Datum der Zustellung auf dem (gelben) Umschlag zu vermerken, so gilt das Schriftstück wegen Verletzung einer zwingenden Zustellungsvorschrift (§ 189 ZPO) erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt (BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023 - VIII ZR 99/22; im Anschluss an BGH NJW 2022, 3081).

Der Einlieferungsbeleg (genau wie der Rückschein bei Einschreiben mit Rückschein) ist als Zugangsnachweis nur begrenzt tauglich. Von Interesse ist schließlich der Inhalt des Briefumschlages, also was im Schreiben drin stand. Der Einlieferungsbeleg (bzw. Rückschein) sagt letztlich nur, dass an einem bestimmten Tag von einem bestimmten Absender ein Briefumschlag beim Empfänger eingegangen ist. Ob überhaupt etwas im Briefumschlag enthalten war und wenn ja, auch tatsächlich das Schreiben, um dessen Zugang es geht (und nicht nur ein leeres weißes Blatt), kann nicht bewiesen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen streitet für den Absender bei Verwendung eines Einwurf-Einschreibens der sog. Beweis des ersten Anscheins (BGHZ 212, 104). Die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15; LAG Schleswig-Holstein- Urteil vom 18.01.2022 - 1 Sa 159/21; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2019 - 2 Sa 139/18) fordert neben Vorliegen des Einlieferungsbelegs und Reproduktion des Auslieferungsbelegs (der Post) als weitere Voraussetzung das ordnungsgemäß durchgeführte Verfahren. Wann genau diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, ist noch nicht höchstrichterlicher entschieden. 

Insbesondere bei arbeitsrechtlichen Sachverhalten ist das Einwurf-Einschreiben nicht zu empfehlen. Denn in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sind in jüngster Zeit mehrere Entscheidungen ergangen, die sich teils ausdrücklich gegen das o.g. Urteil des BGH stellen und einen Anscheinsbeweis für den Zugang bei Versendung mittels Einwurf-Einschreiben ablehnen (so etwa ArbG Reutlingen, Urteil v. 19.3.19 - 7 Ca 89/18; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 22.2.2019 - 14 Ca 465/19).

Das Einwurf-Einschreiben ist daher nur bedingt geeignet, den vollen Zugangsnachweis zu erbringen. Denn nicht bewiesen werden kann durch ein Einwurf-Einschreiben obgleich, welchen Inhalt die Sendung hatte.

Andere Alternativen der Zustellung von wichtigen Schriftstücken

Doch wie kann man nun ein Schriftstück so zustellen, dass man den Zugang vollständig nachweisen kann? Dafür gibt es neben dem Einwurf-Einschreiben noch weitere Alternativen, die jeweils Vor- und Nachteile aufweisen.

Zustellung per Einschreiben mit Rückschein

Oft wird empfohlen, Briefsendungen per Einschreiben/Rückschein zu verschicken, um einen Zugangsnachweis zu haben. Das Einschreiben mit Rückschein soll angeblich den „stärkeren“ Zugangsnachweis erbringen.

Bei Fristsachen ist hiervon jedoch unbedingt abzuraten, weil der Zugang des Schreibens nicht bereits mit Einwurf des Abholungsscheines fingiert wird, sondern erst nach tatsächlicher Abholung des Briefumschlages. Wird die Annahme verweigert oder das Schreiben erst nach Fristablauf abgeholt, so geht die Verfristung des Zugangs einer Erklärung zu Lasten des Absenders.

Wie oben bereits dargestellt, beweist der Rückschein letztlich auch nur, dass ein Briefumschlag zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist, nicht jedoch den Inhalt des Briefumschlages bzw. Schreibens.

Zustellung per Bote

Gerade in Fällen, in denen die Zustellung bei einem Adressaten in näherer Umgebung (wenige Kilometer Umkreis) erfolgen soll, bietet sich die Zustellung per Bote an. 

Als Bote kann jede Person eingesetzt werden. Es gibt das Sprichwort: Ist das Kindlein noch so klein, kann es dennoch Bote sein. Dennoch sollte aus nachstehenden Gründenman einem 4-Jährigen eher eine zuverlässige Person seines Vertrauens als Bote vorziehen.

Der Bote sollte das zu übersende Schriftstück zunächst lesen und dann selbst in den Briefumschlag stecken, damit der Bote im Streitfall im Rahmen einer Zeugenaussage auch zum Inhalt des Schreibens Aussagen treffen kann. Nach erfolgreichem Einwurf in den Briefkasten des Adressaten fertigt der Bote sodann ein Zustellprotokoll (Muster im Internet verfügbar). Dieses Protokoll - im Zusammenhang mit der Zeugenaussage des Boten - kann dann als Nachweis der Zustellung fungieren.

Zustellung per Gerichtsvollzieher

Eine weitere Variante ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Zwar ist das die wohl kostenintensivste Variante und die Zustelllung dauert aufgrund der längeren Verfahrensdauer auch etwas länger als per Post (bei in Kürze ablaufenden Fristen daher nicht zu empfehlen). Jedoch erhalten Sie bei diesem Zustellverfahren ebenfalls einen Nachweis der wirksam erfolgten Zustellung, sodass Sie einen sehr „starken“ Zugangsnachweis haben.

Nicht zu unterschätzen ist zudem die psychologische Wirkung auf den Empfänger, wenn plötzlich ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und ein Schriftstück übergibt. 

Fazit

In der Praxis hat dieses unbefriedigende Ergebnis zur Folge, dass man in jedem Einzelfall bewerten muss, welche Zustellform gewählt wird. Bei der Abwägung wird man neben der Bedeutung einer zeitnahen Zustellung und der Aussagekraft der Nachweise des jeweiligen Zustellverfahren auch Kostenaspekte in die Entscheidung einfließen lassen. 

Das Einwurf-Einschreiben liefert zwar einen vergleichsweise „starken“ Zugangsnachweis. Dennoch ist dieses Verfahren nicht in jeder Situation zu empfehlen und man sollte auf andere aufgezeigte Zustellverfahren zurückgreifen.

Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass jedem, der wirklich auf "Nummer sicher" gehen und auch einen Beweis hinsichtlich des Inhalt der Sendung erhalten will, nur dringend geraten werden kann, die Zustellung des farglichen Schreibens per Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten mögen höher sein als beim Einwurf-Einschreiben, sind aber in der Regel gut investiert, wenn es wirklich "darauf ankommt".


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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