Das Europäische Nachlasszeugnis in der Praxis – Nachlassabwicklung zwischen Deutschland und Spanien

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Seit der Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung (VO 650/12, im Folgenden EuErbVO) für Erbfälle ab dem 17.08.2015 hat sich der Ablauf von Nachlassabwicklungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr umfassend gewandelt. 

Eine der Neuerungen der EuErbVO, neben der generellen Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt für die Frage des anzuwendenden Rechts und der Bestimmung der zuständigen Nachlassgerichte, war die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit den Artikeln 62 ff. EuErbVO. 

Dieses vorformulierte Nachlasszeugnis sollte den erbberechtigten Personen ermöglichen, grenzüberschreitend ihre Rechte nachweisen können, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf. Die Abwicklung internationaler Erbfälle sollte durch die länderübergreifende Anerkennung dieses europäischen Erbnachweises erleichtert werden. Ausdrücklich sind die nationalen Erbnachweise weiterhin gültig und können neben dem Europäischen Nachlasszeugnis verwendet werden. 

Die Nachlassabwicklung in der Praxis vor der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses:

Vor der Anwendung der EuErbVO für Todesfälle ab dem 17.08.2015 bestand in dem Bereich der Nachlassabwicklungen im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien kein wirkliches Bedürfnis für eine einheitliche europäische Regelung. 

Denn spanische Nachlassbehörden und Register, wie z. B. spanische Grundbuchämter, erkannten vor Inkrafttreten der EuErbVO deutsche Erbscheine und gerichtlich eröffnete Testamente generell an. 

In Deutschland bestand zudem aufgrund interner deutscher Zuständigkeitsvorschriften der Nachlassgerichte die Möglichkeit, den Erbnachweis durch die Beantragung von Fremdrechtserbscheinen oder gegenständlich beschränkten Erbscheinen zu führen. 

Die praxisrelevanten Erfahrungen im Bereich der deutsch-spanischen Erbfälle:

Knapp 4 Jahre nach der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses lässt sich ein erstes Fazit hinsichtlich der Verwendung dieses Erbnachweises in der praktischen Nachlassabwicklung ziehen. Hierbei sind grundlegend zwei Sachverhalte zu unterscheiden: 

(a) Zuständig sind deutsche Nachlassgerichte – Nachlassvermögen befindet sich in Spanien:

In diesen Fällen ist die Verwendung eines Europäischen Nachlasszeugnisses bisher überhaupt nicht erforderlich. Denn an der Anerkennung deutscher Erbnachweise durch die spanischen Empfänger, seien es Notariate, Grundbuchämter oder Banken, hat sich nichts geändert. 

Wenn Erben ihren deutschen Erbnachweis im Original, übersetzt und samt der erforderlichen Apostille vorlegen, wird ihnen die Verfügungsbefugnis an dem Nachlassvermögen eingeräumt. Im Vorfeld muss lediglich aufgrund interner spanischer Vorschriften die Erbschaftsannahme formalisiert und die anfallende Erbschaftssteuer beglichen werden. 

Daher bietet das Europäische Nachlasszeugnis in dieser Konstellation weder einen Vorteil bei der Nachlassabwicklung, noch wird die Vorlage dieses Dokumentes gefordert. Demgegenüber wirken sich die generell höheren Übersetzungskosten und die limitierte Gültigkeit von nur 6 Monaten nachteilig aus.

(b) Zuständig sind spanische Nachlassbehörden – Nachlassvermögen befindet sich in Deutschland:

In diesen Konstellationen ist die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses unabdingbar. Denn deutsche Empfänger, als beispielswiese Grundbuchämter, erkennen nationale spanische Erbnachweise nicht an. 

In den Fällen, in denen spanische Nachlassgerichte gemäß der Artikel 4 ff. der EuErbVO international zuständig sind, ist für den Erben nun aber auch der Weg über die deutschen Nachlassgerichte gesperrt. Denn die Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für Immobilienvermögen in Deutschland oder eines Fremderbscheins scheidet aufgrund der nun nicht mehr bestehenden internationalen Zuständigkeit aus. Seit dem Urteil des EUGH vom 21. Juni 2018 in der Rechtsache C-20/17 besteht Rechtssicherheit, dass eine Annahme der internen deutschen Zuständigkeit gegen die EuErbVO verstoßen würde. 

Der Erbe muss sich daher in der Regel an einen spanischen Notar wenden und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragen. Soweit ein notarielles Testament beurkundet wurde, hat der Erbe zumindest die freie Notarwahl innerhalb Spaniens. 

Hat der Erblasser allerdings kein Testament beurkundet, fordern die spanischen Notare vor der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses regelmäßig die Beantragung einer notariellen Erbenerklärung nach spanischen internen Zuständigkeitsvorschriften zur Feststellung der Erbberechtigung. Als Begründung verweisen spanische Notare auf den fehlenden konstituierenden Charakter des Europäischen Nachlasszeugnisses.

Das Antragverfahren dieser notariellen Erbenerklärung kann aufgrund der örtlichen notariellen Zuständigkeitsvorschriften und der Antragsvoraussetzungen (u. a. müssen 2 Zeugen persönlich vorsprechen) zeitlich und finanziell aufwändig sein. 

Fazit:

Im Bereich der Nachlassabwicklung im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien hat sich die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses bisher als wenig hilfreich erwiesen:

Einerseits und bei bestehender Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte ist die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses in Spanien bisher überhaupt nicht erforderlich.

Andererseits und bei bestehender Zuständigkeit spanischer Nachlassbehörden führt das Erfordernis der Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnis in Deutschland dann, wenn kein Testament beurkundet wurde, oft zu einer zusätzlichen zeitlichen Verzögerung und einer finanziellen Belastung bei der Nachlassabwicklung. Der Wegfall der Möglichkeit der Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins oder eines Fremdrechtserbscheins ist hier zu bedauern.

Ich stehe Ihnen gerne für die vollumfängliche Nachlassabwicklung von Erbfällen im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien zur Verfügung und freue mich über Ihre Nachricht. 


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