Erbschaft in Spanien – Die Nachlassabwicklung ohne persönliche Anreise der Erben

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Die Erbschaft mit Nachlassvermögen in Spanien:

Eine Erbschaft mit Nachlassvermögen in Spanien bedeutet für die Erben bereits aufgrund der dort geltenden rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten eine besondere Herausforderung. Unweigerlich stellt sich ihnen die Frage, ob sie die erforderlichen Schritte der Nachlassabwicklung persönlich vor Ort erledigen müssen. Die fehlende Zeit, die nicht oder nur ungenügend vorhandene Sprachkenntnisse und die durch eine Anreise entstehenden Kosten führen dazu, dass sich viele Erben die Anreise ersparen möchten. In Zeiten der Covid-19 Pandemie gilt dies aufgrund der zeitweise herrschenden Reisebeschränkungen und der gesundheitlichen Aspekte umso mehr.

In diesem Beitrag möchte ich daher erläutern, wie der oder die Erben eine persönliche Anreise in den Fällen, in denen Nachlassvermögen in Spanien vorhanden ist, vermeiden können.

Die Nachlassabwicklung in Spanien:

Abhängig von der Nationalität, dem letztem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Inhalt der testamentarischen Verfügungen des Erblassers sind verschiedene rechtliche Ausgangssituationen zu unterscheiden, die voneinander abweichende Verfahrensschritte zur Nachlassabwicklung erfordern.

Aufgrund der in Spanien bestehenden Rechtsvorschriften müssen die Erben ihre Erbberechtigung aber immer zwingend durch die Unterzeichnung einer Erbschaftsannahmeerklärung nachweisen. In diesem Dokument, dem unter anderen ein Nachweis über die Erbberechtigung beizufügen ist, muss das Nachlassvermögen aufgelistet, bewertet und den einzelnen Erben zugewiesen werden. Diese Erbschaftsannahmeerklärung bildet dann die Grundlage für die zu erledigende Erbschaftssteuererklärung gegenüber dem spanischen Finanzamt.

Erst nach Vorlage dieser Erbschaftsannahmeerklärung und dem Nachweis über die beglichene Erbschaftssteuer können die Erben die  Verfügungsberechtigung über das Nachlassvermögen erlangen.

Immer dann, wenn sich eine spanische Immobilie in dem Nachlass befindet, ist zudem die notarielle Form dieser Erbschaftsannahmeerklärung vorgeschrieben. 

Der spanische Notar als zuständige Nachlassbehörde:

Aufgrund der internen spanischen Zuständigkeitsbestimmungen des Gesetzes 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 2. Juli agieren die spanischen Notare immer dann, wenn es sich nicht um ein streitiges Nachlassverfahren handelt, als zuständige Nachlassbehörde. Nur dann, wenn spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt und der Erblasser kein Testament errichtet hat, sind zudem örtliche Zuständigkeitsvorschriftenfür die Beantragung einer spanischen Erbenerklärung als Nachweis zu beachten.

Den Erben steht es daher frei, die Erbschaftsannahmeerklärung vor jedem spanischen Notar ihrer Wahl beurkunden zu lassen. Eine Kontaktaufnahme zu einem bestimmten Notar oder einem Berater am Ort des Nachlassvermögens ist nicht nötig. Insbesondere besteht kein Anlass, die Nachlassabwicklung am Lageort einer spanischen Immobilie zu erledigen, da die gewünschte Grundbuchberichtigung von jedem Notar Spaniens unproblematisch auch aus der Distanz durchgeführt werden kann. Wichtiger als die Ortsnähe erweist sich daher die Auswahl der mit der Abwicklung von Nachlasssachen mit internationalem Bezug vertrauten Beratern.

Die Unterzeichnung der Erbschaftsannahmeerklärung:

Die notarielle Beurkundung der Erbschaftsannahmeerklärung sieht im Regelfall das persönliche Erscheinen der Erben vor dem beauftragten Notar in Spanien vor. Möchten die Erben die Anreise nach Spanien und damit das persönliche Erscheinen vor dem Notar aber vermeiden, bieten sich ihnen die folgenden Möglichkeiten:

  • Die Erben können einen Dritten notariell bevollmächtigen, alle erforderlichen Erklärungen in rechtlicher Vertretung in Spanien abzugeben. Die dafür erforderliche Vollmacht kann vor einem deutschen Notar beurkundet werden und muss dem Bevollmächtigten dann in apostillierter und übersetzter Form zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorgehensweise erfordert ein gewisses Vertrauen in die Person und die Fähigkeiten des Bevollmächtigten, da dieser dann nach außen hin rechtlich wirksam für den oder die Erben handeln kann. Auch auf die ordnungsgemäße Erstellung der notariellen Vollmacht an sich ist zu achten.
  • Alternativ können die Erben einen Dritten beauftragen, die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien ohne Vollmacht zu unterzeichnen. Diese Urkunde entfaltet dann zunächst keine Rechtswirkungen, bis die Erben die Handlungen des vollmachtlosen Vertreters nachträglich vor einem deutschen Notar genehmigt haben. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Erben die spanische Urkunde vor der Genehmigung prüfen können und die Entscheidungsfreiheit behalten. Der Nachteil besteht in dem sich ergebenden Zeitverlust.
  • Eine dritte Möglichkeit ist die Unterzeichnung der Erbschaftsannahmeerklärung in einem spanischen Konsulat in Deutschland, das in diesem Fall die Funktion eines Notariates ausübt. Die Kommunikation mit den Konsulaten ist allerdings nicht immer als reibungslos zu bezeichnen, so dass es oft zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Diese Variante hat sich daher, besonders in den letzten Jahren, als wenig praktikabel erwiesen.

Jede dieser vorgenannten Möglichkeiten erlaubt es dem oder den Erben, die Erbschaft in Spanien ohne persönliche Anreise anzunehmen und die Nachlassabwicklung, bei ordnungsgemäßer Umsetzung, zeitlich und finanziell zu optimieren.

Fazit:

Der oder die Erben müssen nicht nach Spanen anreisen, um eine Erbschaft mit Nachlassvermögen in Spanien anzunehmen und um die Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen zu erhalten. Ich unterzeichne regelmäßig Erbschaftsannahmeerklärungen vor spanischen Notaren und betreue die Nachlassabwicklung inklusive der steuerlichen Erledigung vollständig. Sollten Sie eine Einordnung des erforderlichen Vorgehens bezogen auf einen konkreten Erbfall wünschen, können Sie mich unverbindlich kontaktieren.

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