Die Nachlassabwicklung in Spanien unter Berücksichtigung der Europäischen Erbrechtsverordnung

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Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und für Erbfälle ab dem 17.08.2015 hat sich die Herangehensweise an Erbschaften, bei denen Nachlassvermögen in Spanien liegt, erheblich verändert. Denn für Erbfälle ab diesem Datum ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechtes und der zuständigen Nachlassgerichte nicht mehr die Nationalität des Erblassers, sondern nach Artikel 21 bzw. Artikel 4 EuErbVO der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ausschlaggebend.

Die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes

Möchte ein Erbe daher einen Erbnachweis erlangen, muss zunächst der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers bestimmt werden, um festzustellen, welche Gerichte international zuständig sind bzw. welche Erbnachweise beantragt werden können. Ist z. B. von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien auszugehen, sind deutsche Nachlassgerichte für die Ausstellung von Erbscheinen nicht zuständig.

Da die EuErbVO keine Legaldefinition des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes“ beinhaltet, ist diese Bestimmung im Einzelfall nicht immer eindeutig. Ausschlaggebend soll „eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod“ sein. Diese nicht eindeutige Formulierung führt in der Praxis teilweise zu nicht sachgerechten Entscheidungen der Nachlassgerichte und in der Folge zu Rechtsunsicherheiten.

Zudem kommt es häufig dann, wenn die alternative Anwendung des deutschen oder des spanischen Erbrechts zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen würde, zu voneinander abweichenden Angaben hinsichtlich des angeblichen gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers, je nach Interessenlage. 

Die sorgfältige Vorbereitung der Nachlassabwicklung

Eine sorgfältige Darlegung und Dokumentierung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers beispielsweise bei der Einreichung eines Erbscheinantrages erhöht daher die Aussichten auf das gewünschte Ergebnis und hilft langwierige Rechtsstreitigkeiten vor den Nachlassgerichten zu vermeiden.

In den Fällen, in denen der Erblasser nicht nur zu Urlaubszwecken nach Spanien verreiste, er in Spanien verstarb, früher dort lebte oder wenn sonstige Anhaltspunkte für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Spanien bestehen, sollten die Erben zunächst alle Unterlagen sorgfältig nach Hinweisen auf den Lebensmittelpunkt des Erblassers (standesamtliche Anmeldungen, Steuererklärungen, Ausweisdokumente, behördliche Schreiben aller Art usw.) überprüfen und dies dokumentieren, bevor bspw. gerichtliche Anträge gestellt werden.

Die testamentarische Wahl des Heimatrechtes

Artikel 22 der EuErbVO gewährt die Möglichkeit, die Anwendung des Heimatrechtes für den eigenen Erbfall testamentarisch zu wählen. Daher ist es immer dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in dem Heimatland des Erblassers lag, erforderlich zu prüfen, ob der Erblasser eine testamentarische Rechtswahl durchgeführt hatte. In solchen Fällen ist es daher unerlässlich sowohl in Deutschland als auch in Spanien zu klären, ob der Erblasser Testamente errichtet hatte.

Erst wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt geklärt und die testamentarische Situation überprüft wurde, kann die Annahme des in Spanien befindlichen Nachlassvermögens vorbereitet werden, da hierfür die Vorlage eines Erbnachweises erforderlich ist.

Der Nachweis der Erbberechtigung

Bei der Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte kann dieser Erbnachweis auch weiterhin durch die Vorlage eines apostillierten und übersetzten deutschen Erbscheins in Spanien erbracht werden. 

Alternativ können auch Testamente geeignet sein, einen solchen Erbnachweis zu führen. Hierbei ist aber im Einzelfall die gegebenenfalls erforderliche Formalisierung des Testamentes zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des spanischen Rechtes müssen handschriftliche Testamente beispielweise durch einen Notar als echt erklärt und protokolliert werden. Bei der Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte sind Testamente in jedem Fall gerichtlich zu eröffnen und das Eröffnungsprotokoll muss apostilliert werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis

In Spanien werden auch die von deutschen Nachlassgerichten ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisse (ENZ) anerkannt. Ob die Beantragung und Verwendung eines solchen ENZ allerdings erforderlich bzw. sinnvoll ist, sollte vorab geklärt werden. Denn da in Spanien Erbscheine deutscher Nachlassgerichte und auch gerichtlich eröffnete Testamente generell anerkannt werden, kann auf die Vorlage eines ENZ in der Regel verzichtet werden. Dies erspart den Erben die ansonsten notwendige Übersetzung des Nachlasszeugnisses. Auch die auf 6 Monate limitierte Gültigkeitsdauer des ENZ ist ein Nachteil gegenüber den generell unbegrenzt gültigen nationalen Erbscheinen und gerichtlich eröffneten Testamenten.

Die Annahme der Erbschaft in Spanien

Liegt ein ordnungsgemäßer Erbnachweis vor, kann die Erbschaft in Spanien mittels einer formellen Erklärung („manifestación de la aceptación de la herencia“) angenommen werden. Ist eine Immobilie Bestandteil des Nachlasses, muss diese Erbschaftsannahmeerklärung zwingend in notarieller Form beurkundet werden. Neben dem Nachweis der Erbberechtigung fordern spanische Notare die Vorlage weiterer Dokumente. In jedem Fall sind die Sterbeurkunde des Erblassers, die Bescheinigung des spanischen Testamentsregisters und der Nachweis über das konkrete Nachlassvermögen vorzulegen. Zudem müssen alle Erben eine spanische Steuernummer (N.I.E.) vorlegen. Diese kann bei den spanischen Konsulaten in Deutschland beantragt werden. Da die Erbschaftsannahmeerklärung zudem als Grundlage für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung dient, ist der Nachlass vorab zu bewerten und in dieser Erklärung anzugeben.

Fazit

Die Nachlassabwicklung in Spanien ist nicht unbedingt komplizierter geworden, allerdings erfordert eine reibungslose Übertragung des Nachlassvermögens auf die Erben aufgrund der Regelungen der EuErbVO nun eine gewissenhafte Vorprüfung und die Klärung der Frage, welches nationale Erbrecht anwendbar ist und welche Nachlassgerichte international zuständig sind. Eine sorgfältige Herangehensweise an diese Fragen vermeidet eine langwierige Abwicklung und unnötig entstehende Kosten.   

Meine Tätigkeit beinhaltet die vollumfängliche Nachlassabwicklung in Spanien. Kontaktieren Sie mich bei Interesse gerne unverbindlich.


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