Das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

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Das Gesetz für faire Verbraucherverträge trat grundsätzlich am 01.10.2021 in Kraft. Neue Kündigungsregelungen gelten ab dem 01.03.2022. Das Gesetz sieht also neue Einschränkungen in der Vertragsfreiheit bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmen und Endverbrauchern geschlossen werden vor. Dies gilt allerdings nur für Verträge, die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werklieferungen beinhalten.

Keine Rückwirkung des Gesetzes.

Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, gilt die alte Rechtslage. Diese Kunden können also nicht direkt von den Erleichterungen Gebrauch machen. Allerdings gibt es für solche Verträge eine Übergangszeit von 1,5 Jahren. Für die Übergangszeit gilt, daß es an dieser Stelle keine Rückwirkung des Gesetzes geben wird. Alle Verträge, die bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung geschlossen werden, müssen nach bis dahin geltender Rechtslage behandelt werden. Profitieren können Verbraucher von den Regelungen also erst, wenn sie ihren neuen Vertrag nach dem Stichtag abschließen.

Kürzere Kündigungsfristen. Stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch eingeschränkt möglich.

Für Verträge, die ab dem 01.03. 2022 geschlossen werden, gelten kürzere Kündigungsfristen. Verträge müssen dann nach Ablauf der Mindestlaufzeit statt dreimonatig monatlich kündbar zum Vertragende sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist.  


Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen.

Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein. 


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