Das Jahr ist rum – besteht mein Urlaubsanspruch noch? Und wenn ja, wie lange?

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Wer stets frühzeitig im Kalenderjahr seinen gesamten Jahresurlaub verplant, für den hat der folgende Beitrag voraussichtlich im persönlichen Bereich wenig Relevanz. Für alle andern kann sich die Frage stellen, was mit nicht genommenen Urlaubstagen passiert. Hier gibt es verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Insbesondere dann, wenn Urlaub über Jahre hinweg nicht beansprucht wird und der jeweilige Arbeitgeber auch nicht hierauf hinwirkt, wird es besonders interessant. Neben einer kurzen Darstellung der grundsätzlichen rechtlichen Lage stellen wir Ihnen in unserem Beitrag drei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.09.2022 (Az.: C-518/20, C-727/20 und C-120/21) dar. Zudem erfolgt ein Hinweis auf die aktuellsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema Urlaub. 

Bundesgesetzliche Regelungen

Die Grundlage für die Bestimmung von Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmer:innen bildet das deutsche Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hier ist etwa in § 3 Abs. 1 BUrlG der jährliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen geregelt, wobei der Gesetzgeber jedoch von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt im Ergebnis jeweils vier Wochen, bei der üblicheren Fünf-Tage-Woche also 20 Werktage. Insbesondere durch tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen kann der jährliche Urlaubsanspruch noch weiter steigen, ebenso im Falle einer Schwerbehinderung durch den entsprechenden gesetzlichen Zusatzurlaub. 

Maßgeblich richtet sich die Thematik des Verfalls von Urlaub nach § 7 BUrlG. Absatz 3 triff dabei im Wortlaut im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen: 

„(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden …“

Das Bundesurlaubsgesetz kann also vom Wortlaut her so verstanden werden, dass eine Übertragung nur in Ausnahmefällen möglich ist und spätestens ab dem 31.03. des Folgejahrs alle Urlaubsansprüche restlos verfallen. Genau in diesem Übertragungszeitraum zwischen 01.01. und 31.01.2023 befinden wir uns gerade. Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH sowie des BAG zum Thema Urlaub sowie viele andere interessante Entscheidungen stellen wir Ihnen gerne auf unserer Website vor:

https://law-uniq.com/blog/allgemein/besteht-mein-urlaubsanspruch-noch/


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