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Das Jobcenter muss grundsätzlich für Nachhilfeunterricht bezahlen

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Grundsätzlich muss das Jobcenter auch Nachhilfe-Unterricht für Schüler bezahlen, wie das Sächsische Landessozialgericht (LSG) entschieden hat.

In einem aktuell entschiedenen Fall hatte das Jobcenter jedoch den Antrag eines bedürftigen Schülers auf Bezahlung von Nachhilfe – rechtsfehlerhaft – abgelehnt:

Das LSG hat einem Schüler, der eine Lese-Rechtschreibstörung hat und Hartz IV bezieht, in einem Gerichtsverfahren die Gewährung von Nachhilfeleistungen zugesprochen.

Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Nachhilfe ab

Der Schüler besucht die Klasse 6 der Oberschule. Im Gerichtsverfahren trug der Schüler vor, dass nach Ansicht seiner Klassenleiterin Nachhilfebedarf in den Fächern Mathematik und Deutsch bestehen würde. Zudem bestünde eine positive Versetzungsprognose, wenn Nachhilfe erbracht werde.

Das Jobcenter lehnte jedoch den Antrag der Eltern des Schülers auf Bezahlung der Nachhilfe ab.

Das Sozialgericht entscheidet: Jobcenter muss Nachhilfe bezahlen

Der gerichtliche Antrag des Schülers hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dresden verpflichtete das Jobcenter, dem Schüler vorläufig jede Woche jeweils zwei Unterrichtsstunden Nachhilfe in Mathematik und Deutsch zu bezahlen.

Das Sozialgericht argumentierte, dass die kontinuierliche Nachhilfe zur Sicherung des Lernerfolgs und Erreichen einer Versetzung des Antragstellers zwingend nötig ist. Die gegen diese Entscheidung durch das Jobcenter erhobene Beschwerde wies das LSG zurück und bestätigte damit die vormalige Entscheidung des Sozialgerichts Dresden.

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