Das Pendel schwingt zurück: BVerfG kippt Unterhaltsrechtsreform

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„Kein Ehegattenunterhalt mehr nach der Scheidung" - so wurde die Unterhaltsreform 2008 in weiten Kreisen der Bevölkerung verstanden. So radikal hat die Rechtsprechung allerdings das neue Recht nie umgesetzt. In den Augen vieler Beobachter waren die Gerichte vielmehr weithin noch dem alten Versorgungsdenken der Ehefrau verhaftet.

In einem Punkt hat allerdings der Bundesgerichtshof - und ihm folgend die gesamte Rechtsprechung - der gesamtgesellschaftlichen Lage Rechnung getragen: Die krasse Benachteiligung der Zweitfamilien war beendet. Die Unterhaltsbedarfe geschiedener und aktueller Ehegatten wurden gleichberechtigt in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

Damit ist es nunmehr vorerst vorbei. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am 11. Februar 2011 bekanntgegebenen Beschluss (1 BvR 918/10 vom 25. Januar 2011) diese Rechtsprechung in Bausch und Bogen verworfen.

Der Beschluss ist nicht nur deswegen überraschend, weil er sich gegen die gesamte Tendenz in Gesetzgebung und Rechtsprechung der letzten Jahre wendet, sondern auch deshalb, weil er sich mit einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Ehefrau eher am Rande befasst, und die Entscheidung im Wesentlichen mit allgemeinen juristischen Auslegungsregeln begründet. Das Bundesverfassungsgericht ist aber kein Super-Revisionsgericht und darf deshalb Entscheidungen anderer Gerichte nicht deshalb kippen, weil sie ihm aus welchen Gründen auch immer nicht gefallen, sondern nur dann, wenn durch die Entscheidung die Grundrechte der Betroffenen verletzt sind.

Somit ist vorauszusehen, dass mit diesem Urteil das letzte Wort über die Begrenzung nachehelichen Ehegattenunterhaltes noch nicht gesprochen ist, zumal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung sich auch keiner Weise dazu äußert, wie nach seiner Meinung die Unterhaltssituation verfassungsgemäß gelöst werden könne.

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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