Das Recht der Großeltern zum Umgang mit ihren Enkelkindern

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Meist stellt sich nach der Trennung der Kinder vom anderen Elternteil die Frage, ob die Großeltern weiterhin Kontakt zu ihren Enkelkindern halten dürfen. Der Gesetzgeber hat in § 1685 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Großeltern ein eigenes Recht auf Umgang mit den Enkelkindern eingeräumt. Dieses Umgangsrecht wird jedoch nur dann gewährt, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Auf diese Weise sollen die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten werden. Grundsätzlich ist nämlich die Erziehung des Kindes nicht nur auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern beschränkt. Vielmehr fördert die Erweiterung des Familienverbandes auf die Großeltern die geistige und seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, insbesondere wenn sie Kontakt zu den Großeltern haben (vgl. auch OLG Köln, abgedruckt in FamRZ 2005, S. 644).

Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes ist eine andere als die zwischen den Eltern und dem Kind. Die Großeltern haben daher ein Umgangsrecht in einem größeren Turnus, wobei der Gesetzgeber nicht festlegt, in welchem Turnus sie ihre Enkelkinder sehen dürfen. Grundsätzlich geht jedoch ein Umgang mit den Eltern vor. Haben die Eltern ein sehr großzügiges Umgangsrecht vereinbart, ist es auch die Aufgabe des jeweiligen Elternteils, in seiner Herkunftsfamilie den Kontakt zu den Großeltern im Rahmen ihres Umgangsrechtes sicherzustellen. Das Umgangsrecht kann nur dann verweigert werden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt wäre. Dabei kann man jedoch nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Streit zwischen den Elternteilen und den Großeltern per se einen Konflikt für das Kind bedeutet. Immer dann, wenn enge und persönliche sowie herzliche Bindungen zwischen Enkeln und Großeltern bestehen, ist ein angemessenes Umgangsrecht einzuräumen (vgl. OLG Celle, abgedruckt in FS 2001, 2008).

Nicht zuletzt darf vergessen werden, dass das Umgangsrecht auch für Kinder getrennt lebender Eltern mit ihren Großeltern Stabilität in deren Verhältnisse bringt. So lernen sie, dass Beziehungen nicht immer scheitern, weil noch zusammenlebende Großeltern für sie das Signal abgeben, dass es durchaus eine Chance auf eine lebenslange Liebe geben kann. Ferner stellt der Umgang mit den Großeltern im Rahmen einer Trennung auch eine gewisse Schutzfunktion für Kinder dar.

RAin Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

Tel. (0351) 80 71 8-10, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de


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