Umgang zwischen Großeltern und Enkelkindern? Nur dann, wenn die Eltern es erlauben?

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Den Großeltern steht zwar nach § 1685 Abs. 1 BGB ein eigenes Umgangsrecht zu. Dies setzt allerdings voraus, dass der Umgang mit ihnen dem Kindeswohl dient, das heißt, der Umgang muss sich positiv auf das Kindeswohl auswirken. Die Zurückweisung eines Umgangsantrags der Großeltern setzt keine Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang voraus (OLG Frankfurt 12.6.17, 3 UF 278/16). 

Dementsprechend könnten Eltern das Umgangsrecht der Großeltern ausschließen. Mit der Folge, dass die Eltern eines Kindes, qua Gesetz, in einer Position der fast uneingeschränkten Machtfülle über die Beziehungen des Kindes sind und, dass diese Machtposition es den Eltern erlaubt, den Großeltern jedwede Chance auf einen Kontakt mit ihrem Enkelkind zu nehmen.

Dennoch kann ein Umgangsantrag der Großeltern bei Gericht erfolgreich sein, da sich der Umgang nach dem Kindeswohl richtet.

Sind bei entsprechenden Ansatzpunkten für die Kindeswohldienlichkeit vorhanden, so sind zumindest gerichtliche Ermittlungen erforderlich. Dies bedeutet für Großeltern, dass sie existierende Bindungen und deren Förderlichkeit für das Kindeswohl darlegen sollten. Insbesondere die substanziierte Darlegung der Kindeswohldienlichkeit trotz bestehender Differenzen bedarf besonderer Aufmerksamkeit, denn die Kindeswohldienlichkeit ist aus dem Blickwinkel des Kindes und nicht der Großeltern zu betrachten. 

Es stellt sich also die Frage, ob die Rechtsprechung den Eltern nicht zu viel Macht in die Hand geben.

Am Erziehungsprimat der Eltern sollte zwar nicht gerüttelt werden. Doch andererseits muss das Kind vor Missbrauch dieses Erziehungsprimats geschützt werden. 

Insbesondere in Fällen, in denen in der Vergangenheit eine gute Bindung zwischen Großeltern bestand, dürfte ein willkürlicher Umgangsabbruch dem Kindeswohl schaden und der Antrag der Großeltern auf Umgang nicht völlig aussichtslos sein.


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