Das stornierte Hotelzimmer

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Das Problem: 

Das Wochenende ist freigehalten, das Hotelzimmer gebucht, der entsprechende Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen und die Vorfreude groß, als sich herausstellt, dass die Reise abgesagt werden muss. In dieser Situation bestehen die Hoteliers ärgerlicher Weise zumeist dennoch auf der Bezahlung des Zimmers und bringen lediglich einen Abzug von ungefähr 20 % für ersparte Aufwendungen in Ansatz. Zur Begründung des Anspruches wird dabei regelmäßig auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels verwiesen, die dann eine Klausel mit etwa folgendem Inhalt enthalten: „Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Vermieters". Kann der Hotelier in dieser Situation zu Recht die Bezahlung verlangen? 

Die Lösung: 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der insoweit der bereits ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts folgt, handelt es sich bei dem so genannten Beherbergungsvertrag (oder auch Hotelaufnahmevertrag) um einen Vertrag, der in seinem Kern ein Wohnungsmietvertrag ist. Das bedeutet, dass auf gemietete Hotelzimmer mit Frühstück und Bedienung die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden. Die Vorschriften über den Mietvertrag finden sich ab § 535 BGB. Gemäß § 580 a I Ziff. 1 BGB ist die ordentliche Kündigung bei Mietverhältnissen zum Ablauf des folgenden Tages zulässig, wenn der Mietpreis nach Tagen bemessen wird. Anders ist es, wenn es sich um ein Mietverhältnis über Geschäftsräume handelt. Geschäftsräume sind Räume, die zu geschäftlichen Zwecken angemietet werden. Hotelzimmer sind regelmäßig keine Geschäftsräume, obwohl sie in Ausübung eines Geschäftes vermietet werden. Eine kurzfristige Kündigung des Beherbergungsvertrages ist somit möglich. Dem steht auch nicht die Eingangs erwähnte AGB-Klausel entgegen. Diese Klausel ist in der Regel teil eines Standard- oder Formularvertrages, der in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird und der Gesetzgebung über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. Entscheidend ist, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mieter jeglicher Art von Räumen, ebenso wie der Ausschluss von Kündigungsfristen oder die Verkürzung der Kündigungsfristen zu Lasten des Mieters wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam ist. 

Das Fazit: 

Die übliche AGB-Klausel verstößt gegen das geltende Recht und ist daher unwirksam. Dem Gast kann das gesetzliche Kündigungsrecht, das aus § 580 a BGB folgt, nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen werden. Zur Bezahlung der ganzen oder reduzierten Hotelrechnung kann nicht geraten werden. 

Simon & Simon

Rechtsanwälte & Barrister

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10. Oktober 2008



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