Kaupthing – Totalverlust?

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Das Problem: Aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Kaupthing Edge Bank, NL Deutschland (Kaupthing) haben sowohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch die isländische Finanzaufsichtsbehörde (FME) als Moratorien bezeichnete Zahlungs- und Veräußerungsverbote gemäß § 46 a KWG bzw. den entsprechenden isländischen Vorschriften gegen Kaupthing erlassen.  Anleger, die bei Kaupthing ihr Geld angelegt haben können daher gegenwärtig nicht auf Ihr Geld zugreifen. Ob die angelegten Beträge ganz oder in Teilen zurückerlangt werden können, ist eine vielfach von Privatanlegern gestellte Frage, die nachfolgend in Grundzügen beleuchtet wird.  

Die Lösung: Selbstverständlich steht dem Anleger das grundsätzliche Recht auf Rückzahlung seiner Einlage zu. Dieses Recht ist auch weder durch Kaupthing, noch von den verschiedenen Aufsichtsbehörden in Abrede gestellt worden. Die Problematik besteht vielmehr in der tatsächlichen Durchsetzung dieses Rechts. Kaupthing ist es nämlich auf Grund der  Moratorien behördlich verboten worden, gegen sie gerichtete Ansprüche ohne weiteres zu erfüllen. Dies schließt aber nicht aus, dass Ansprüche zukünftig, wenn auch nur in begrenzter Höhe, durch Rückgriff auf das Einlagensicherungssystem, oder aber teilweise oder sogar in voller Höhe unmittelbar von Kaupthing oder aus dem Vermögen von Kaupthing erfüllt werden.  

1. Die Moratorien 

Voraussetzung zum Erlass eines Zahlungs- und Veräußerungsverbotes gemäss § 46 a Kreditwesengesetz ist die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte. Vor der BaFin hatte bereits die Bankaufsicht der Republik Island bereits am 08. Oktober 2008 die Online-Konten der der Kaupthing im Wege eines Moratorium nach isländischem Recht gesperrt.    Unter Missachtung des Verbotes getroffene Verfügungen sind gegenüber den Gläubigern des Kreditinstitutes wegen Verstoßes gegen die §§ 135, 136 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) unwirksam.   

Das Zahlungs- und Veräußerungsverbot gilt für alle Gläubiger, also auch für die Einleger.   

Für Einleger werden jedoch in der Regel die Auswirkungen des Verbotes bis zum Einlagebetrag von € 20.887,00 nicht praktisch bedeutsam werden, weil nach der Anordnung des Veräußerungs- und Zahlungsverbotes die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angeschlossen ist, aus eigenen Mitteln die Befriedigung der geschützten Einleger übernimmt, soweit die Anleger der Sicherungseinrichtung in Höhe der Auszahlung ihrer Ansprüche gegen das Kreditinstitut abtreten.  

2. Das zuständige Einlagensicherungssystem 

Die isländische Kaupthing ist die Niederlassung eines Kreditinstitutes aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Island gehört dem Europäischen Wirtschaftsraumabkommen an.    Nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) kann ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ohne besondere Erlaubnis der BaFin in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten und unter anderem das Einlagengeschäft in Deutschland betreiben.   

Kaupthing unterliegt als unselbständige Zweigstelle in Deutschland (§ 53b Abs. 2 KWG) einer in der Republik Island zugelassenen Einlagenbank der Aufsicht der Bankaufsicht der Republik Island.   

Die Einlagen bei Kaupthing sind nicht durch die deutsche gesetzliche Einlagensicherung abgedeckt, sondern fallen unter die Einlagensicherung des Herkunftslandes, Republik Island, der Kaupthing. Kaupthing ist dem isländischen Einlagensicherungsfond angeschlossen. Der vorgesehene Mindestschutz für die Einlagen jedes einzelnen Kunden - auch die der deutschen Zweigstelle - beträgt € 20.887,00. Am 30.10.2008 hat die FME für die Muttergesellschaft der Kaupthing den Entschädigungsfall festgestellt, weil die Muttergesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Die Entschädigungsansprüche sind bei der isländischen Einlagensicherung innerhalb von 2 Monaten nach Zahlungseinstellung auf einem uns vorliegenden Antragsformular einzureichen. Kaupthing ist nicht zusätzlich Mitglied in der deutschen freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken. Kaupthings Positionierung entspricht den Vorschriften der isländischen Sicherungseinrichtung und der Europäischen Union.  

3. Ansprüche, die über den Sicherungsbetrag hinausgehen 

Ansprüche, die über den Sicherungsbetrag hinausgehen können von der Sicherungseinrichtung befriedigt werden, soweit deren Mittel dazu ausreichen. Hiermit darf zwar nicht gerechnet werden. Gleichwohl sollte deshalb aber stets die gesamte Forderung angemeldet werden. Da das endgültige Schicksal der Kaupthing gegenwärtig noch nicht sicher ist, kann über das angemessene weitere Vorgehen noch nicht abschließend entschieden werden. In jedem Fall ist die Lage genauestens zu beobachten, um beispielsweise im Insolvenzfall schnell handeln zu können. 

Simon & Simon

Rechtsanwälte - Barrister - Steuerberater

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