Der Baum des Anstoßes

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Zwischen Grundstücksnachbarn gibt es immer wieder Streit über Äste von Bäumen und Sträuchern, die von einem Grundstück in das andere Grundstück wachsen. Eigentlich hat der Gesetzgeber eine einfache Regelung für diesen Fall vorgesehen: Wachsen Äste auf ein Grundstück, hat der Eigentümer seinem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzten. Ragen die Äste danach immer noch auf das Grundstück, so darf er diese selbst entfernen. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Zweige die Benutzung seines Grundstücks wirklich beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom Juni klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer von diesem Selbsthilferecht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste die Gesundheit oder Standfestigkeit des betroffenen Baumes oder Strauchs beeinträchtigt wird. Das gilt allerdings nur vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen.

In dem vom BGH zu entscheidenen Fall, stand auf dem Grundstück der Kläger unmittelbar an der gemeinsamen Grenze mit dem Nachbargrundstück seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste ragten seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber.

Nachdem der Beklagte die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit ihrer Klage verlangten die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, oberhalb fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machten geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährdet. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Er war der Ansicht, dass es einzig drauf ankommt, ob die Äste die Nutzung des Grundstückes beeinträchtigen. Das Selbsthilferecht sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein. Es unterliegt daher keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht.  Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach und lässt die Zweige des Baumes oder Strauchs über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht darauf verweisen, dass durch den Rückschnitt der Baum seine Standfestigkeit verliert oder abstirbt.

Bei Fragen rund um Nachbarschaftsrechte steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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