Der Erblasser hat mir ein Vermächtnis ausgesetzt – wie muss ich vorgehen?

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1. Das Vermächtnis

Hat der Erblasser in seinem Testament einer Person eine Vermögenszuwendung gemacht, ohne diese Person als Erbe einzusetzen, spricht man von einem „Vermächtnis“. Hat der Erblasser zum Beispiel seinen Sohn als Erben eingesetzt, seiner Putzfrau für jahrelange treue Dienste eine wertvolle Vase vermacht, so liegt ein Vermächtnisanspruch der Putzfrau bezüglich dieser Vase vor. Die Putzfrau kann dann aus dem Nachlass nur diese Vase verlangen, sonst nichts.

2. Auskunftsanspruch

Grundsätzlich hat der Vermächtnisnehmer laut Gesetz keinen explizit geregelten Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben, außer der Erblasser hätte den Auskunftsanspruch im Testament mit vermacht, also in das Testament genau hineingeschrieben, welche Auskunft dem Vermächtnisnehmer zu erteilen ist und welche Unterlagen vorzulegen sind. Wenn der Erblasser den Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers schon so genau regelt, dann sollte der Erblasser auch nicht vergessen, festzuschreiben, wer die Kosten der Auskunftserteilung trägt.

Eine Ausnahme von dem im Gesetz nicht direkt geregelten Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers gibt es dann, wenn das Vermächtnis nicht darin besteht, dass ein konkret benannter Gegenstand, wie zum Beispiel die Vase vermacht wurde, sondern ein sogenanntes Quotenvermächtnis vorliegt. Besteht das Vermächtnis darin, dass der Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote vom Nachlass erhält, billigt die Rechtsprechung dem Vermächtnisnehmer einen Auskunftsanspruch gegen den Erben zu, damit der Vermächtnisnehmer die Höhe der ihm vermachten Quote am Nachlass berechnen kann. In diesem Fall steht dem Vermächtnisnehmer auch ein Anspruch zu, Auskunft über Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses zu erhalten, um eben den bereinigten Nachlass errechnen zu können, aus dem sich die Quote des Vermächtnisnehmers ergibt.

3. Auskunft durch den Testamentsvollstrecker

Wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet, hat die den Erben treffende Auskunftspflicht dann der Testamentsvollstrecker.

4. Vorgehensweise, wenn die Auskunft nicht erteilt wird

Steht dem Vermächtnisnehmer ein Auskunftsanspruch zu und erteilt der Erbe die geforderte Auskunft nicht, kann gegen den Erben im Wege der Vollstreckung mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft vorgegangen werden.

5. Annahme des Vermächtnisses

Die Annahme des Vermächtnisses kann erst nach dem Erbfall erfolgen, wenn also der Erblasser verstorben ist. Die Annahmeerklärung ist formlos möglich.

Sollte Ihnen ein Vermächtnis zugewandt worden sein, oder wollen Sie in Ihrem Testament ein Vermächtnis aussetzen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail-Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen zu Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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