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Der Herr im Haus kann Pflichtteile kürzen

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Der BGH (Urteil vom 29.09.16) erleichtert den Eltern die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch für die ungeliebten Kinder zu reduzieren.

Verschenken die Eltern das Haus 10 Jahre bevor sie sterben, geht das andere Kind leer aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern sich an den überwiegenden Räumen des Hauses ein Wohnrecht vorbehalten. Die rein faktische Nutzung der restlichen Räume ist unschädlich. Es kommt darauf an, dass das Richtige im notariellen Vertrag steht. Wichtig ist auch, dass die Eltern ihr Wohnrecht nicht auf einen Dritten übertragen dürfen. Denn durch den Verlust des Übertragungsrechtes und einiger Räume verlieren die Eltern ihre Stellung als Herr im Haus.

Werden die 10 Jahre zwischen Schenkung und Tod nicht erreicht, schmilzt der Anspruch des ungeliebten Kindes jedoch für jedes volle Jahr um10 %. Ein Fachanwalt für Erbrecht wird Sie richtig beraten.

Ralf Maus

Markus Bungter

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Erbrecht

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Erbrecht


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