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Haftung für Heimkosten des pflegebedürftigen Ehegatten

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Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 schulden Ehegatten untereinander auch dann Familienunterhalt, wenn einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt.

Wenn die monatlichen Pflegekosten dann auch aus Sozialhilfeleistungen bestritten werden, kann dem nicht im Heim lebenden Ehegatten sein monatliches Einkommen aus Renten und anderen Einkünften gegebenenfalls bis auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € weggenommen werden.

Im entschiedenen Fall lebten die Ehegatten, wenn auch räumlich getrennt durch die Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, weiterhin in einer ehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb die wechselseitige Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB fortbestand. Der Bedarf des im Pflegeheim lebenden Ehegatten bemisst sich nach den für den Lebensbedarf des pflegebedürftigen Ehegatten konkret erforderlichen Kosten, also bei stationärer Pflege nach den Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Da dies der zu Hause bleibende Ehegatte in voller Höhe allermeist gar nicht leisten kann, ohne dass ihm selber nichts mehr verbleibt, ist seine eigene Leistungsfähigkeit zu beachten. Das, was dem Ehegatten zu belassen ist, wird als Selbstbehalt bezeichnet. Die genaue Höhe dieses Selbstbehalts ist rechtlich umstritten gewesen und wurde mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr im Regelfall auf 1.000 € für angemessen und ausreichend erachtet.

Dementsprechend ist besondere Beachtung darauf zu legen, was rechtmäßiger Weise neben dem Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € noch als weiter Ausgabenposition anzuerkennen ist. Hier ist anwaltliche Hilfe und Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht allermeist dringend notwendig.


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