Veröffentlicht von:

Jahresende – Anspruch weg! Verjährungsprobleme im Arzthaftungsrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und/oder Schadenersatz wegen erlittener Vermögensschäden (Erwerbsausfall, Haushaltsführungsmehraufwand, Behandlungsmehrkosten), aber auch auf Erstattung des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld) verjähren regelmäßig nach Ablauf von 3 Jahren. Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt der vorgeworfenen fehlerhaften Behandlung bzw. die Kenntnis des Patienten vom Eintritt eines Gesundheitsschadens und der Person des Verursachers.

Es gilt grundsätzlich die sog. Jahresendverjährung, sodass bei Kenntniserlangung im Laufe des Jahres 2014 sämtliche Ansprüche zum 31. Dezember 2017 endgültig verjährt sind.

Es gibt drei Möglichkeiten, dies zu verhindern:

  1. Die Ansprüche werden bis zum Jahresende (Zustellung an den/die Behandler) gerichtlich geltend gemacht oder
  2. mit dem Behandler bzw. seinem Haftpflichtversicherer wird eine Verjährungsverzichtsvereinbarung abgeschlossen, durch die der Verjährungseintritt einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird oder
  3. es wird ein Schiedsverfahren vor einer von einer Ärztekammer eingerichteten Gütestelle (NRW: Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf) eingeleitet. Hierbei wird i. d. R. das Einvernehmen des betroffenen Behandlers gesetzlich unwiderlegbar vermutet (§ 15 a EGZPO).

Vorsicht:

Beteiligte eines solchen Schiedsverfahrens können nur natürliche Personen sein, also keine Krankenhausträger!

Wegen der rechtlichen Komplexität sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht aufsuchen, falls es um Ansprüche geht, die Behandlungen aus dem Jahre 2014 oder früher betreffen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von steuerwerk PartG mbB

Beiträge zum Thema