Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Kein Zwangsgeld bei fehlender Impfung. OVG Niedersachsen vom 22.06.2022.

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Ab dem 15.03.2022 müssen Arbeitnehmer, die in den in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind (Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen usw.) Nachweise vorlegen (geimpft, genesen oder Nachweis, dass eine Impfung medizinisch kontraindiziert ist). Am 22.06.2022 erging eine neue Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, auch OVG Lüneburg genannt, hat am 22.06.2022 (Az.: 14 ME 258/22) entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn das Gesundheitsamt bei der Aufforderung, einen Nachweis vorzulegen, ein Zwangsgeld androht. Damit wurde die Entscheidung der ersten Instanz (VG Hannover, 11.05.2022) bestätigt. Ein Impfzwang ist somit rechtswidrig auch schon die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtswidrig. Dies liegt an der Freiwilligkeit der Impfentscheidung, die der § 20a IfSG den betroffenen Arbeitnehmern belasse. Damit ist jedoch nur ein Zwangsgeld unzulässig. Die Verhängung eines Bußgeldes oder Betretung- und Tätigkeitsverbot bleibt den Gesundheitsämtern weiterhin möglich. Die Entscheidung ist daher leider nicht dahingehend zu verstehen, dass nun keine Bußgelder mehr verhängt werden können. 

Wie diese Entscheidung weiter rechtlich einzuordnen ist und was sie für Sie bedeuten könnte, führe ich in dem Video aus.

Sind Sie auch von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

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Kontaktieren Sie mich gern unter info@rechtsanwalt-gwose.de oder über meine Homepage www.rechtsanwalt-gwose.de


Dr. Martin Gwose LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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