Veröffentlicht von:

Der neue Mindestlohn - das sollten Sie wissen

  • 2 Minuten Lesezeit

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro brutto je Stunde. Das Mindestlohngesetz regelt, dass seit dem 1.1.2015 alle Arbeitgeber mindestens einen Bruttostundenlohn von 8,50 Euro an ihre Arbeitnehmer zahlen müssen.

Hiervon gibt es nur in den ersten beiden Jahren, also im Jahr 2015 und 2016, Übergangsregelungen, die bestimmte Arbeitgeber nutzen können. Zudem gibt es einige Ausnahmeregelungen für bestimmte Arbeitnehmer.

Zeitliche Übergangsregelungen

Tarifverträge können in den Jahren 2015 und 2016 geringere Mindestlöhne vorsehen. Dies betrifft insbesondere das Friseurgewerbe, die Landwirtschaft und ostdeutsche Pflegebetriebe, Gebäudereinigungsfirmen und Zeitarbeitsfirmen.

Auch gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann vom gesetzlichen Mindestlohn abgewichen werden.

Ab 2017 darf der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro aber auch in den vorgenannten Ausnahmefällen nicht mehr unterschritten werden.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Arbeitnehmer

Folgende Personen sind vom Mindestlohn ausgenommen: Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss und ehrenamtlich tätige Personen.

Langzeitarbeitslose, die vor der Anstellung mindestens ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten niedriger bezahlen.

Zeitungszusteller erhalten erst ab 2017 den gesetzlichen Mindestlohn.

Auch für bestimmte Praktikanten gilt der Mindestlohn nicht.

Folgen bei Verstößen gegen den Mindestlohn

Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen – es sei denn, er kann sich auf eine Ausnahmeregelung wie oben dargestellt berufen. Zahlt der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht, kann der Arbeitnehmer den Differenzlohn gegen seinen Arbeitgeber geltend machen. Reagiert der Arbeitgeber nicht auf die schriftliche Anforderung des Arbeitnehmers, ist eine klageweise Geltendmachung geboten. Der Arbeitnehmer sollte damit nicht zu lange warten, da im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag häufig Ausschlussfristen vereinbart sind. Nach Ablauf dieser Ausschlussfristen kann der dem Arbeitgeber eigentlich zustehende Lohn grundsätzlich nicht mehr eingefordert werden. Daher ist unverzügliches Handeln des Arbeitnehmers erforderlich, wenn er nicht mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bzw. den (darüber hinausgehenden) vertraglich vereinbarten Lohn erhält.

Unsere im Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei berät Sie kompetent und zeitnah, wie Sie Ihre offenen Lohnforderungen den Anforderungen entsprechend richtig geltend machen können.

Rufen Sie uns unter der rechts angegegebenen Nummer an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an die dort genannte Adresse.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SZ-Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema