Mindestunterhalt - Automatisch mehr Unterhalt für minderjährige Kinder

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Die Unterhaltspflichten zwischen Eltern und Kindern sind im Gesetz grundsätzlich nur sehr pauschal geregelt. Es heißt dort ganz schlicht in § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Zur Höhe des Unterhalts findet sich dort keine Angabe. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder ist erst vor wenigen Jahren die Vorschrift des § 1612a BGB geschaffen worden. Dort ist der Mindestunterhalt definiert. Er richtet sich demnach nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Wenn der Mindestunterhalt erhöht wird, dies geschieht aufgrund der Verknüpfung mit dem Steuerrecht alle zwei geraden Jahre, steigen auch alle anderen Unterhaltsbeträge, weil diese an die Untergrenze der Mindestbeträge gekoppelt sind.
Diese regelmäßige Erhöhung ist für die Unterhaltsschuldner sehr beachtlich, die aufgrund eines dynamischen Unterhaltstitels Barunterhalt leisten. Bei solchen Titeln, also entweder Jugendamts- oder Notarurkunden oder Urteile bzw. Beschlüsse der Familiengerichte, ist der Unterhaltsbetrag mit einem Prozentsatz angegeben. Diese Titel müssen nicht verändert werden, wenn der Zahlbetrag steigt.

Wenn der Unterhaltsschuldner die Erhöhung ignoriert und weiterhin wie bisher zahlt, kommt er wegen der säumigen erhöhten Unterhaltszahlungen automatisch in Verzug. Er muss dann damit rechnen, Besuch vom Gerichtsvollzieher zu erhalten oder einer Kontopfändung ausgesetzt zu sein.


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