Der Pilotenstreik und die Auswirkungen auf die Fluggäste

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Nun streiken die Piloten der Deutschen Lufthansa AG bereits zum 14. Mal, um ihre arbeitsrechtlichen Forderungen durchzusetzen.

Ein Streik des Cockpitpersonals ist sehr ärgerlich für die Fluggäste, vor allem wenn sich der Streik  nur sporadisch auf einige Tage bezieht, die allerdings kurzfristig und ganz spontan bekannt gegeben werden. Auch die Äußerungen einzelner Streikenden, dass man als Fluggast derzeit wohl besser nicht Deutsche Lufthansa AG buchen sollte, dürfte für große Verunsicherung bei den Fluggästen sorgen. Fragen nach den Auswirkungen des Streiks auf Seiten der Fluggäste sind da berechtigt.

Folgendes kann als kurze Übersicht festgehalten werden:

  1. Der Beförderungsanspruch bleibt trotz Streiks bestehen. Die Fluggesellschaft muss dafür sorgen, dass die Fluggäste entweder so wie gebucht oder zumindest so schnell wie möglich zu dem vorgesehenen Ziel befördert werden. Das kann durch Umbuchung auf andere Flüge im Rahmen des Konzerns aber auch durch Umbuchungen auf die Bahn oder Flüge anderer Fluggesellschaften geschehen.

  2. Strandet ein Fluggast aufgrund des Streiks an einem Flughafen und muss er dort bis zur weiteren Beförderung Wartezeit über sich ergehen lassen, so besteht uneingeschränkt der Anspruch auf Betreuungsleistungen, d. h. die Fluggesellschaft muss für Erfrischungen und Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung einschließlich der Beförderung dorthin sorgen. Darüber hinaus muss allen Fluggästen angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe, Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Daneben bestehen auch Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten, sofern die Beförderung für den Fluggast keinen Sinn mehr hat.

  3. Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € bis zu 600,00 € (je nach Flugentfernung) bestehen im Falle von Streikmaßnahmen des eigenen Personals der Fluggesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. August 2012 – X ZR 138/11) nicht. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsfrage bislang noch nicht entschieden. Möglicherweise würde dieses Gericht diese Rechtsfrage anders beurteilen. Jedes Instanzgericht innerhalb der Europäischen Union kann bei Unklarheit der Beantwortung einer Rechtsfrage das Verfahren aussetzen und es dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen. Wenn es Fluggäste trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wagen – was durchaus empfehlenswert ist – weiterhin Klagen auf Ausgleichszahlung zu erheben, besteht die realistische Chance, dass irgendein Amtsgericht in der Bundespolitik Deutschland unmittelbar den Europäischen Gerichtshof anruft, um diese Rechtsfrage klären zu lassen. Allerdings dürften wohl die meisten Richterinnen / Richter an den Amtsgerichten eher im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs urteilen und Klagen auf Ausgleichszahlung bei streikbedingten Verspätungen oder Annullierung abweisen.

  4. Unabhängig von der pauschalen Ausgleichszahlung bestehen nach streikbedingten Annullierungen oder Verspätungen aber Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden. Wird beispielsweise durch die Annullierung eines Fluges die Kreuzfahrt verpasst, so bestehen Ansprüche auf Ersatz des nutzlos aufgewendeten Reisepreises für diese Kreuzfahrt. Hinsichtlich dieser Form der Ansprüche kann sich eine Fluggesellschaft nicht darauf berufen, dass sie an der fehlenden Möglichkeit, einen Flug pünktlich durchzuführen kein Verschulden trifft. Nur dann, wenn nicht das eigene Personal, sondern das Personal Dritter, beispielsweise Flughafenpersonal oder Flugsicherung streiken, würde die Fluggesellschaft für den Eintritt materieller Schäden nach Verspätungen bzw. Annullierung von Flügen nicht haften.

  5. Ist der bestreikte Flug Bestandteil einer Pauschalreise, so sollten sich Betroffene unverzüglich an den Reiseveranstalter wenden und den Mangel anzeigen und gegebenenfalls auch Abhilfe unter Fristsetzung verlangen. Der Reisevertrag kann dann – sofern der Flug nicht durchgeführt wird – gekündigt werden. Denkbar sind dann neben Ansprüchen auf Rückzahlung des Reisepreises auch Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Tipp: Betroffene sollten sich bei Fragen unverzüglich qualifizierten Rat einholen. Bei allen Fragen rund um den Pilotenstreik steht Ihnen Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel mit Rat und Tat gerne zur Verfügung.


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