Schnellere Entschädigung der Fluggäste
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[image]Reisende, deren Flüge gestrichen werden, können nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes schneller mit einer Entschädigung rechnen. Der BGH beschäftigte sich im aktuellen Fall mit der Frage, wann eine Fluggesellschaft für gestrichene Flüge bezahlen muss. Dabei kamen die Richter in Karlsruhe zu der Ansicht, dass schon der Ausfall eines Zubringerfluges ausreichend ist, um eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof wies damit eine Klage der niederländischen Fluggesellschaft KLM Royal Dutch Airlines ab. Ein Ehepaar hatte von dem Unternehmen die Bezahlung für einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Curacao verlangt. Im Mai 2005 wollte das Paar auf die niederländischen Antillen fliegen, doch der Flug von der deutschen Hauptstadt nach Amsterdam fiel wegen Nebels aus. Er wurde um einen Tag verschoben. Für den nächsten Tag bekam das Paar zwei neue Flugscheine und konnte den Urlaub so einen Tag später beginnen.
Aufgrund der Verschiebung des Urlaubs forderte das Ehepaar von KLM Schadensersatz. Das niederländische Unternehmen weigerte sich jedoch, diesen zu bezahlen. Die Begründung von KLM: für das schlechte Wetter könne die Fluggesellschaft nicht haftbar gemacht werden. Doch der BGH entschied nun, dass dem Ehepaar 600 Euro pro Person zustehe, da der Flug von Berlin nach Amsterdam annulliert worden ist.
(BGH, Urteil v. 14.10.2010, Az: Xa ZR 15/10)
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