Der Rücktritt vom Autokauf – was ist zu beachten?

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Obwohl es sich auf den ersten Blick um eine relativ einfache Kaufvertragsgestaltung zu handeln scheint, führen in der Praxis Kfz-Kaufverträge nicht selten zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt steht dabei meist die Frage, unter welchen Voraussetzungen das gekaufte Fahrzeug – sei es ein Neuwagen oder ein gebrauchtes Fahrzeug – zurückgegeben werden kann. Oft ist es ein versteckter Mangel gerade auch beim Gebrauchtwagenkauf, der den Käufer veranlasst, sich durch Rücktritt vom Kaufvertrag lösen zu wollen. Beim Gebrauchtwagenkauf wird schon einmal widerrechtlich der Kilometerstand manipuliert oder ein Unfallwagen als unfallfrei deklariert, um einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Auch beim Neuwagenkauf sind es nicht nur die sprichwörtlichen „Montagsautos“, die dem Käufer seine Freude am Fahrzeug vergällen.

In der Regel wurde hier nicht der Tacho manipuliert, sondern Fertigungsfehler oder nicht gewünschte Eigenschaften bilden beim Neuwagen den Mangel. So ist etwa der Benzinverbrauch unerklärlich hoch. Bei Neuwagen sind solche Mängel quasi ab Produktion nicht selten. Da bereits die juristische Definition des Mangels für einen juristischen Laien nicht einfach zu verstehen ist, ist dem Käufer häufig nicht klar, wie er erfolgreich vom Autokauf zurücktreten kann und vor allem, welche Schritte er in welcher Reihenfolge vor einem Rücktritt durchführen muss.

Rücktritt vom Autokauf beim Neuwagenkauf

Der Käufer eines neuen Pkw ist beim Auftreten ernsthafter Mängel nicht rechtlos gestellt. Vielmehr stehen ihm verschiedene Ansprüche gegen den Verkäufer zu, von denen der Rücktritt am Ende einer ganzen Anspruchskette steht. Um in den Bereich der gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüche im Rahmen der Sachmängelhaftung bis zum Rücktritt beim Autokauf zu kommen, muss der festgestellte Mangel am Ende „erheblich“ sein. Die Eigenschaft „erheblich“ bedarf dabei als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung, was zumeist durch die Gerichte auf den Einzelfall bezogen erfolgt. Folgende Beispiele machen deutlich, was „erheblich“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Als erhebliche Mängel beim Neuwagen wurden unter anderem kategorisiert:

  • Falsche Lackfarbe in Abweichung zur bestellten Farbe
  • Permanent quietschende Bremsen
  • Verdeckfehlfunktionen und -schäden bei Cabrios
  • Von der Bestellung abweichende, untertourige Leistung des Motors

Auch wenn der Mangel erheblich ist, können sie nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass der von Ihnen gerügte Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf kommt Ihnen dabei eine vom Gesetzgeber gewollte Beweislastumkehr zu Hilfe: Der Verkäufer muss Ihnen beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe an Sie noch nicht bestand. Machen Sie Mängel nach Ablauf von sechs Monaten innerhalb der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren geltend, dann obliegt Ihnen der Beweis, dass der Mangel bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs an Sie vorhanden war.

Oft kann diese Frage nur mithilfe von Gutachtern geklärt werden. Verlieren Sie deshalb nie unnötig Zeit, wenn Sie Mängel entdecken. Werden Sie tätig und machen Sie den Mangel beim Verkäufer schriftlich geltend. Dann haben Sie zunächst die Wahl zwischen einer mangelfreien Neulieferung eines Fahrzeugs oder aber der Mängelbeseitigung durch Nachbesserung. Der Verkäufer hat Ihre Wahl regelmäßig zu respektieren, es sei denn die verlangte Neulieferung ist unverhältnismäßig. Ein Lackschaden an einer Tür etwa wird regelmäßig keine Neulieferung des gesamten Fahrzeugs bedingen können. Dem Verkäufer setzt man eine angemessene Frist zur Vornahme von Nachbesserung oder Neulieferung. Üblich ist eine Zwei-Wochenfrist.

Verstreicht diese Frist fruchtlos, können Sie eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder bei Vorliegen eines erheblichen Mangels den Rücktritt vom Autokauf erklären. Im Falle arglistig verschwiegener Mängel haben Sie unter Umständen weitere Ansprüche wie Schadensersatzansprüche und eine länger laufende Gewährleistungsfrist auf Ihrer Seite. In solchen komplizierten Fällen empfiehlt es sich regelmäßig, rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.

Rücktritt vom Kaufvertrag beim Gebrauchtwagenkauf

Auch beim Gebrauchtwagenkauf steht Ihnen möglicherweise der Rücktritt vom Autokauf zu. Hier geht es, wie oben bereits angedeutet vielfach darum, dass durch Tachomanipulation der Kilometerstand manipuliert wurde, dass ein Unfallwagen als unfallfrei verkauft wird oder weitere gravierende Mängel verdeckt manipuliert wurden. Sehr häufig liegt damit ein versteckter Mangel vor, was die rechtliche Auseinandersetzung und die Beweisführung nicht eben leicht macht.

Ob Tachomanipulation oder Unfallwagen-Problematik, in allen diesen Fällen setzt der Verkäufer bewusst und vorsätzlich eine Täuschung ein, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Wenn Sie den Tacho manipuliert finden, handelt sich nicht um ein versehentliches Ereignis. Oft ist es bei Gebrauchtwagen besonders schwierig, die versteckten Mängel zu erkennen und nötige Beweise zu führen.

Grundsätzlich stehen dem Käufer beim Gebrauchtwagenkauf die oben schon genannten Gewährleistungsansprüche zu. Allerdings schließen private Verkäufer die Sachmängelhaftung gern mit einem Hinweis ähnlich dem „gekauft wie gesehen“ aus und verkürzen rechtmäßig die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr. Nur wenn der Verkäufer eine Garantie schriftlich erklärt oder bestimmte Eigenschaften schriftlich im Vertrag zusichert, kann der Käufer Sachmängelansprüche gegen den Verkäufer bis hin zum Rücktritt vom Autokauf geltend machen. Aus diesem Grund schließen viele Gebrauchtwagenkäufer gesonderte Garantieverträge für ihren Gebrauchten bei Versicherungen ab.

In den oben beschriebenen Fällen der Tachomanipulation und der Vortäuschung von Unfallfreiheit, täuscht der Verkäufer regelmäßig den Käufer arglistig. Eine arglistige Täuschung hindert den Verkäufer, sich auf eine verkürzte Verjährungsfrist zu berufen und auf den Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Vielmehr stehen dem Käufer sämtliche Gewährleistungsansprüche einschließlich des Rücktritts vom Vertrag zu, wenn alle anderen Voraussetzungen wie etwa das Vorliegen eines erheblichen Mangels gegeben sind. Stets geht es um profunde Beweisfragen und die Umstände im Einzelfall, so dass hier dringend zum Einschalten eines Rechtsanwaltes zu raten ist.

Bei Arglist kommen auch strafrechtliche Schritte in Betracht.

Der Rücktritt vom Autokauf - Durchführung

Der Rücktritt vom Autokauf bedingt die komplette Rückabwicklung des Vertrages. Die gegenseitigen Leistungen sind einander zurück zu gewähren, der Verkäufer erhält das Auto Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises. Formal erfordert der Rücktritt eine Rücktrittserklärung, aus Beweisgründen sollte diese schriftlich und mit Nachweis des Zugangs erfolgen. Der Käufer kann zusätzlich zum Kaufpreis den Ersatz notwendiger Aufwendungen verlangen, diese schließen übliche Inspektionen und Verschleißschäden nicht ein. Ein Beispiel für notwendige Aufwendungen ist die Anschaffung neuer Reifen, nachdem das Fahrzeug fahruntüchtig mit alter Bereifung verkauft worden war.

Anwaltliche Beratung beim Rücktritt vom Kaufvertrag

Selbst ein so alltägliches Geschäft wie der Fahrzeugkauf ist rechtlich anspruchsvoll.

Wenn Sie alle Möglichkeiten wie den Rücktritt vom Autokauf ausschöpfen wollen, dann zögern Sie nicht mit der Kanzlei Kienhöfer Kontakt aufzunehmen. Die Rückabwicklung bzw. der Rücktritt bei einem PKW-Fahrzeugkauf stellt einen großen Tätigkeitsschwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei Kienhöfer dar. Weitere Informationen zur Kanzlei und den angebotenen Leistungen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage und unter www.ruecktritt-autokauf.de


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