Der Streit um die Anerkennung der richtigen Pflegestufe

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Die Pflegeversicherung ist Bestandteil der deutschen Sozialgesetzgebung und im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert. Mit Anerkennung einer Pflegestufe sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen des Pflegebedürftigen verbunden. Dabei richten sich Art und Umfang der Leistungen nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird, § 4 Abs. 1 SGB XI. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige). Die umfangreichsten Leistungen sind mit der Pflegestufe III verbunden.

Für Betroffene und deren Angehörige ist es besonders belastend, wenn die zuständige Pflegeversicherung eine zu niedrige Pflegestufe festsetzt oder gar eine bestehende Pflegestufe zu Unrecht nach unten korrigiert, weil dann dem Pflegebedürftigen die ihm zustehenden Leistungen nicht mehr im vollem Umfang zuteilwerden und der Mehrbedarf meist durch Angehörige ausgeglichen werden muss. Meist basiert die fehlerhafte Einstufung auf einem mangelhaften Pflegegutachten, das den zeitlichen Rahmen für die Pflegeleistungen falsch bewertet. Gegen einen entsprechenden Bescheid, der die Pflegestufe falsch festsetzt oder rechtswidrig nach unten korrigiert, müssen sich die Betroffenen mittels Widerspruch oder wenn schon ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, mittels Klage zum Sozialgericht zur Wehr setzen.

Die Erfahrung zeigt, dass gerade die vom Sozialgericht bestellten unabhängigen Pflegegutachter oftmals zu einer höheren Pflegestufe neigen als die vorgerichtlich tätigen Pflegegutachter. Betroffene sollten daher eine falsche Einschätzung ihrer Pflegestufe nicht einfach in Kauf nehmen und sich hiergegen zur Wehr setzen. Die PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützen Pflegebedürftige bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Anerkennung der richtigen Pflegestufe.


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