Pflegeversicherung - Pflegestufe - Pflegegeld

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Pflegeversicherungsrecht

Die mit Wirkung zum 01. Januar 1995 neu eingeführte soziale Pflegeversicherung stellt eine der Grundsäulen der Sozialversicherung dar.

Die soziale Pflegeversicherung hat die Aufgabe, die Absicherung des Risikos von Pflegebedürftigkeit sicherzustellen und Hilfe und Unterstützung für Pflegebedürftige zu leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen) hierauf angewiesen sind. Die einzelnen konkreten Hilfen werden je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit gewährt. Die Betroffenen werden zu diesem Zweck in verschiedene Pflegestufen eingeteilt, nämlich in die Pflegestufe I, Pflegestufe II oder die Pflegestufe III. Die jeweilige Hilfe erfolgt durch Zahlung eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege bzw. durch Übernahme der Pflegekosten bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege. Es kommt möglicherweise auch die Übernahme der Kosten für Pflegehilfsmittel und das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen in Betracht.

Die einzelnen Pflegestufen

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist in § 14 SGB XI geregelt. Hiernach sind solche Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Zum Zweck der Ermittlung des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen in verschiedene Pflegestufen eingestuft (§ 15 SGB XI). Die jeweilige Pflegestufe wird ermittelt unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Erledigung der maßgeblichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens aufgebracht werden muss.

Maßgeblich für die Zuweisung zu einer Pflegestufe ist der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder andere (nicht ausgebildete) Pflegepersonen benötigen, um die erforderliche Hilfe bei den maßgeblichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu leisten. Der Zeitaufwand für die Grundpflege und der Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung werden gesondert betrachtet. Grundpflege bedeutet Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Hilfe kann aber auch die Beaufsichtigung oder die Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen ausmachen.

Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit

Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI erfolgt die Einstufung in die Pflegestufe I, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen:

„Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen."

Pflegestufe II - schwere Pflegebedürftigkeit

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI erfolgt die Einstufung in die Pflegestufe II, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

„Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen."

Pflegestufe III - schwerste Pflegebedürftigkeit

Eine Einordnung in die Pflegestufe III erfolgt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI dann, wenn die folgenden Voraussetzungen als gegeben angesehen werden können:

„Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt  mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen."

Pflegegeld

Bei der Gewährung des Pflegegeldes wird unterschieden, ob die Pflege im Rahmen der häuslichen Pflege oder durch Inanspruchnahme von Pflegediensten geleistet wird. Im Falle der Sicherstellung der häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen wird dem Pflegebedürftigen ein Pflegegeld gezahlt, dessen Höhe sich wie folgt bemisst:

ab 01. Januar 2010:

Pflegestufe I - 225,00 €

Pflegestufe II - 430,00 €

Pflegestufe III - 675,00 €

ab 01. Januar 2012:

Pflegestufe I - 235,00 €

Pflegestufe II - 440,00 €

Pflegestufe III - 675,00 €

Im Falle von vollstationärer Pflege, welche gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig (§ 43 Abs.1 SGB XI) ist, werden von den Pflegekassen grundsätzlich folgende Pauschalen an das Pflegeheim gezahlt:

ab 01. Januar 2010:

Pflegestufe I - 1023,00 €

Pflegestufe II - 1279,00 €

Pflegestufe III - 1510,00 € (Härtefall 1825,00 €)

ab 01. Januar 2012:

Pflegestufe I - 1023,00 €

Pflegestufe II - 1279,00 €

Pflegestufe III - 1550,00 € (Härtefall 1918,00 €)

Diese Geldleistungen sind ausschließlich für den pflegerischen Aufwand sowie die soziale Betreuung vorgesehen. Darüber hinausgehende etwaig anfallende Kosten muss die zu betreuende Person aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren. Dies umfasst die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Sonderleistungen. Die von der Pflegekasse übernommene Summe darf 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie vorab telefonisch oder per E-Mail im Rahmen einer Erstberatung.

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