Der Tatbestand der Freiheitsberaubung: § 239 StGB

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1) Wann mache ich mich wegen Freiheitsberaubung strafbar?

Strafbar macht sich zunächst, wer einen Menschen einsperrt. Einsperren bedeutet, einen Menschen durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes zu hindern.

Weiter macht sich strafbar, wer einen Menschen auf sonstige Weise der Freiheit beraubt. Dies kann z.B. durch Drohung oder eine List geschehen. Beispiele sind das Bedrohen mit einer Schusswaffe oder das Betäuben eines Menschen.

2) Welche Strafe droht mir?

Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn eine Person länger als eine Woche eingesperrt wird oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht wird, dann droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

3) Ist jede Freiheitsberaubung strafbar?

Es wird nicht ausreichen, eine Person nur wenige Sekunden einzusperren oder in sonstiger Weise der Freiheit zu berauben. Zudem entfällt natürlich eine Strafbarkeit, wenn das Opfer sein Einverständnis erklärt.

4) Ist es strafbar, jemanden auszusperren?

Aussperren einer Person erfüllt nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Es kommt aber eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.

5) Was droht mir, wenn das Opfer stirbt?

Wenn das Opfer durch die Tat oder einer während der Tat begangenen Handlung stirbt, dann droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Eine Strafe in dieser Höhe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

6) Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen Freiheitsberaubung ermittelt wird?

Sie sollten auf keinen Fall selbst eine Aussage bei der Polizei machen, da Sie sich damit erhebliche Nachteile zufügen können. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, der zunächst Akteneinsicht nimmt und den Inhalt mit Ihnen bespricht. Nur ein Rechtsanwalt erhält vollständige Einsicht in die Akten und kann die vorhandenen Beweismittel auswerten.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040-35709790

Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de

Homepage: www.verteidigerin-braun.de


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