Der Weg zur Scheidung und der Trennungsunterhalt

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Mit der Trennung der Ehepartner endet die wirtschaftliche Lebensgemeinschaft und gleichzeitig auch die Pflicht zur Sicherung des Familienunterhalts. Von nun an sind die Ehepartner für ihren eigenen Lebensbedarf verantwortlich. Kann ein Ehepartner jedoch seinen Lebensbedarf nicht eigenständig decken und benötigt er Geldleistungen vom anderen, kann er bei vorliegender Bedürftigkeit Trennungsunterhalt einfordern.

Was ist Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt wird während der Trennung, jedoch noch bestehenden Ehe, gezahlt. Der Trennungsunterhalt ist von dem nachehelichen Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung zu zahlen ist, unterschieden. Dieser ist nur unter strengen Voraussetzungen gegeben.

Es ist zu beachten, dass der Kindesunterhalt Vorrang hat vor dem Ehegattenunterhalt.

Was sind die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts?

 Die Voraussetzungen des Trennungsunterhaltes sind in § 1361 BGB geregelt. 

Leben die Ehegatten getrennt, ist ein Ehegatte bedürftig und besteht eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, kann Unterhalt eingefordert werden.  Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts wird ein Selbstbehalt in Höhe von 1280,00 € beim erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehepartner und 1180,00€ beim nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehepartner berücksichtigt.

Wie berechnet sich die Höhe des Trennungsunterhalts?

Maßgeblich für die Höhe des Trennungsunterhalts sind die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, wenn Sie keine gesonderten Regelungen im Rahmen eines Ehevertrages vereinbart haben.

Als Erstes muss die Einkommensdifferenz zwischen Ihrem Einkommen und dem Einkommen Ihres Noch-Ehepartners ermittelt werden. Der bestehende Unterschied wird nun mit 3/7 oder aber mit 45 % (ab 2022)  multipliziert. Zu beachten ist, dass im Rahmen dieser Berechnung das bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt das monatlich im Voraus zu zahlende Trennunterhalt dar.

Ist ein Ehegatte nicht erwerbstätig, kann er nur zur Erwerbstätigkeit aufgefordert werden, wenn er dazu nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Umständen in der Lage ist.

Bekommt man auch rückwirkend Trennungsunterhalt??

Den Trennungsunterhalt kann man auch rückwirkend geltend machen, wenn man den Unterhaltspflichtigen in Verzug gesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er vorher zum Zahlen des Unterhalts aufgefordert wurde. Demzufolge kann nur der rückständige Trennungsunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings ist dies grundsätzlich nur bis zu einem Jahr möglich.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, dann können wir Ihnen gerne behilflich sein. Für ein persönliches Gespräch können Sie uns gerne telefonisch oder per Email kontaktieren.

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