Der wichtige Grund bei außerordentlicher Kündigung

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Das Arbeitsverhältnis kann nur dann außerordentlich (fristlos) gekündigt werden, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund" vorliegt. In diesem Fall müssen Umstände gegeben sein, bei dem es einen Vertragspartner unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es gibt keine im Gesetz geregelten absoluten Kündigungsgründe. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen beider Vertragsteile abzuwägen.

Dabei muss die außerordentliche Kündigung die unausweichliche letzte Maßnahme für den Kündigenden darstellen. Alle anderen Mittel wie Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung müssen für ihn unzumutbar sein. Eine außerordentliche Kündigung lässt sich nur auf einen Sachverhalt stützen, der sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Dabei kommt es auf die Auswirkungen des Vorfalls in der Zukunft an. Maßgebend ist, ob das Arbeitsverhältnis durch den Vorfall auch in der Zukunft belastet wird, da die fristlose Kündigung keine Vergeltung ist.

Der wichtigste Fall ist die außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Meistens will der Arbeitgeber kündigen, weil der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine vertraglichen Pflichten in ganz erheblichem Maße verletzt hat. Regelmäßig ist aber auch hier eine vorausgegangene vergebliche Abmahnung erforderlich, es sei denn, das Vertrauen ist derart zerstört, dass sich eine Abmahnung erübrigt.

In folgenden Fällen ist mit einer außerordentlichen Kündigung zu rechnen:

  • wer beharrlich seine Arbeit verweigert
  • wer Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers begeht
  • wer Vorgesetzte oder Arbeitgeber beleidigt oder tätlich angreift
  • wer eine Krankheit androht, um Urlaub zu erzwingen
  • wer eine Krankheit vortäuscht oder sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschleicht
  • wer Schmiergelder annimmt
  • wer während des Beschäftigungsverhältnisses seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass selbstverständlich auch ein Arbeitnehmer das Recht hat außerordentlich zu kündigen. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerschutzrechte verletzt, etwa Unfallverhütungsvorschriften permanent ignoriert, das Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeiten) missachtet oder längere Zeit die Vergütung nicht zahlt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber auch zum Schadenersatz verpflichtet, da er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat. Der Arbeitnehmer wird dann finanziell so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung fortgeführt worden.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

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