Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) fordert Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung (Pkw-EnVKV)

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ist als Verbraucherschutzverband in den letzten Monaten insbesondere für die Durchsetzung verschiedener Diesel-Fahrverbote bekannt geworden. Ebenso kontrolliert sie die Einhaltung der umweltbezogenen Vorgaben der Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und mahnt zahlreiche Autohäuser wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV ab. 

Im Jahre 2009 mahnte die DUH ein Autohaus wegen eines Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ab. Grund hierfür war die Schaltung einer Werbeanzeige, die nicht den erforderlichen Angaben aus Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV entsprochen haben soll. Es besteht nach § 5 Pkw-EnVKV die Informationspflicht für gewerbliche Verkäufer von Neuwagen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in Anzeigen zu informieren. Das Autohaus soll in der beanstandeten Anzeige der Informationspflicht nicht nachgekommen sein. Daher forderte die DUH die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. rund 250 €. Mit der vorgefertigten Unterlassungserklärung machte die DUH dem Autohaus ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages. 

Das abgemahnte Autohaus hat das Angebot der DUH auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen, in dem es die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschrieben hat. Ein Unterlassungsvertrag zwischen der DUH und des abgemahnten Autohauses ist somit zustande gekommen. Damit schien das Thema für das Autohaus ohne die Einschaltung eines Anwaltes kostengünstig erledigt zu sein. 

Die hier vorschnell erfolgte Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten haben sich für das Autohaus heute nunmehr als Fehler erwiesen. 

Aktuell liegt uns eine weitere Abmahnung vor, in der die DUH vom abgemahnten Autohaus die Zahlung einer Vertragsstrafe, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten wegen eines wiederholten Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV verlangt, da in einer neuen Werbeanzeige nach Meinung der DUH nicht all der Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag nachgekommen wurde. Bei der dem Fall zugrundeliegenden Werbeanzeige handelt es sich um eine Online-Anzeige, die laut DUH auch nicht den erforderlichen Angaben aus Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV entspreche. 

Die DUH fordert daher die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € aus dem bestehenden Unterlassungsvertrag, die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung (mit einer festen Vertragsstrafe von 5.000 €) und die Zahlung von neuen Abmahnkosten i.H.v. 229, 34 €. 

Dieser Fall zeigt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und die vorschnelle Abgabe der Unterlassungserklärung weitreichende und insbesondere kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen können. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten ist daher grundsätzlich die Heranziehung einer fachspezifischen anwaltlichen Beratung zu empfehlen. Zunächst muss mithilfe eines Fachanwalts erörtert werden, ob die Unterlassungserklärung überhaupt abgeben werden sollte. Ihr Fachanwalt kann für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen bzw. alternative Vorgehensweisen besprechen, um in einem Verstoßfall nicht einem Vertragsstrafeversprechen zu unterliegen.

Der Schwerpunkt unserer Rechtsanwaltskanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg liegt im Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir sind mit einer Vielzahl von Abmahnungen vertraut und Spezialisten in diesem Bereich. Selbstverständlich beraten wir auch Sie mit Ihrer Abmahnung! 

Schicken Sie uns einfach unverbindlich Ihre Abmahnung per E-Mail unter Angabe Ihrer Rückrufnummer. Oder rufen Sie uns einfach und schnell persönlich für ein kostenloses Erstgespräch an. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Hämmerling

Beiträge zum Thema