Die Aufklärung des Anlageinteressenten muss richtig, vollständig und rechtzeitig sein

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Prospekte müssen rechtzeitig und nicht erst am Tag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu einer Anlagefirma vorgelegt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der geworbene Kapitalanleger durch den Vermittler / Vermögensberater ungefragt vollständig über sämtliche anlagespezifischen Risiken zu unterrichten. Erfolgt dies nicht, können mit großen Erfolgsaussichten Schadensersatzansprüche gegenüber dem verantwortlichen Vermittler geltend gemacht werden.

Nicht immer reicht es aus einen Prospekt zu überreichen. So hat z.B. auch das Landgericht Augsburg schon mit Urteil vom 19.02.2007 die Vermittler der Beteiligung an einer Münchner Kapitalanlagen AG & Co KG zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Dies, weil die Kapitalanlage gegenüber dem Anleger ausdrücklich als sicher bezeichnet worden war.

Diese fehlerhafte Information konnte im entschiedenen Fall auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospekts kompensiert werden, da dieser erst am Tag der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung ausgehändigt wurde. Dies war zu spät.


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