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Aufklärung nur bei neuen Anlagerisiken

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Aus der bisherigen Anlagestrategie eines Kunden darf seine beratende Bank auf dessen Anlageziele und Risikoverhalten schließen. Bei unveränderten Risiken muss sie diese nicht nochmals aufzeigen.

Eine Klägerin, die in der Vergangenheit mit Zertifikaten meist Gewinne erzielt hatte, erlitt mit ihrer wiederholten Investition in derartige Produkte nun erhebliche Verluste. Sie verlangte deshalb von ihrer Bank Schadensersatz wegen Fehlberatung. Die Bank hätte sie über die Risiken besser aufklären müssen.

Beratungspflichten hängen von vielen Faktoren ab

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main machte deutlich, dass Inhalt und Umfang der Beratungspflichten einzelfallabhängig sind. Wesentliche Gesichtspunkte bilden dabei das Anlageziel, der Wissensstand und die Risikoneigung des Anlegers. Außerdem seien allgemeine Risiken, wie die Wirtschafts- und Kapitalmarktlage ebenso wie spezielle Gefahren des Anlageprodukts mit zu berücksichtigen. Insbesondere spiele aber auch das bisherige Anlegerverhalten eine Rolle. Die Klägerin hatte auch schon zuvor Geld in Produkte mit erhöhtem Verlustrisiko investiert. Ihr Depot wies darüber hinaus eine überdurchschnittlich risikoreiche Zusammensetzung auf. Darauf nun nur sichere Anlageformen wählen zu wollen, äußerte sie nicht. Ebenso wenig bestand sie auf einer umfassenden Beratung. Nur im Nachhinein behauptete sie vor Gericht, diese nicht verstanden zu haben. Da war es aber bereits zu spät. Die Beratung erfolgte im Übrigen mit Hinweisen auf vorhandene Verlustrisiken, wies aber nicht derart deutlich wie bei einem Erstanleger darauf hin. Keine Rolle spielte dabei, dass ein Teil der Beratung telefonisch erfolgte. Das habe laut der Richter ebenso wenig Einfluss auf die Beratungspflichten wie der Umstand, dass die Klägerin zuvor meist nur Gewinne erzielt hatte.

Über Gewinne im Eigengeschäft ist nicht explizit zu informieren

Die Anlegerin stützte ihre Klage außerdem auf einen weiteren Aspekt. Die beklagte Bank habe über Gewinnmargen informieren müssen. Doch auch aus diesem Grund verneinte das OLG einen Anspruch. Die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verlange eine Offenlegung nur, wenn aufklärungspflichtige Rückvergütungen geflossen seien. Das spiele aber nur bei einer Fremdvermarktung von Anlageprodukten Dritter eine Rolle. Bei Eigenprodukten gelte das nicht. Denn es sei offensichtlich, dass eine Bank damit Gewinninteressen verfolge. Eine allgemeine Pflicht, Kunden darüber hinaus über Gewinne aufzuklären, existiere laut BGH nicht.

(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 03.02.2012, Az.: 19 U 177/11)

(GUE)

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