Die Aufteilung der CO²-Bepreisung im Mietverhältnis

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Vermieter und Mieter müssen sich ab Januar 2023 nach dem neuen Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die Kosten für die CO²-Bepreisung teilen. Um die Energiewende voranzubringen, wurde u. A. eine sogenannte CO²-Bepreisung eingeführt. Diese macht das Heizen mit fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas teurer. Bislang konnte der Vermieter Kosten, soweit die Heizkosten auf den Mieter umgelegt waren, auch an den Mieter weitergeben. Nun hat die Bundesregierung beschlossen, dass ab Januar 2023 die Kosten für die CO²-Bepreisung zwischen Vermieter und Mieter geteilt werden sollen. Hierbei gilt ein Stufenmodell, bei dem ein höherer Anteil der CO²-Bepreisung beim Vermieter verbleibt, je höher der CO²-Ausstoß des Gebäudes ist. Je energieeffizienter das Gebäude also ist, desto größer ist der Anteil, den der Mieter trägt.


Für Vermieter bedeutet dies bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung einen höheren Aufwand. Sie müssen Angaben zur Energiebilanz und zum CO²-Ausstoß des Gebäudes machen. Umgekehrt bedeutet es für Mieter, dass sie bei der Heizkostenabrechnung auch im Blick haben sollen, ob diese Aufteilung berücksichtigt wurde. Dies gilt für alle Heizkostenabrechnung ab dem Jahr 2023. Im Extremfall übernehmen Vermieter 95 % des CO²-Preises, wenn das Haus einen sehr hohen Kohlenstoffdioxidausstoß pro Quadratmeter hat. Geplant sind insgesamt zehn Stufen, bei denen der Anteil der Vermieter desto weiter abnimmt, desto energieeffizienter das Gebäude ist.


Bei Fragen rund um Mietrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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