Die Betriebsschließungsversicherung bei Corona ?

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Tagtäglich überraschen uns neue Meldungen zum Coronavirus und der damit verbundenen Infektionskrankheit Covid-19 stellen sich nun die Frage:  Was passert, wenn mein Laden geschlossen wird bzw. geschlossen bleibt - bin ich versichert ? Und was muß ich tun, wenn meine Versicherung nicht zahlt ?


Versicherungen verhalten sich vollkommen unverständlich. Während einige Versicherer ihren Kunden die Schäden aus dem Loch-down auf Grund von Betriebsschließungen ersetzen, oder ihren Kunden eine Abfindungsangebot unterbreiten, verweigert ein Großteil der Versicherungsgesellschaften den Schaden zu decken. Sie erklären, dass behördliche Allgemeinverfügungen nicht vom Versicherungsschutz gedeckt wären, und Covid-19 / Corona nicht bei Abschluss einer Versicherungspolice für die Versicherungen erkennbar gewesen seien. 


Die Versicherungsbedingungen enthalten in der Regel eine Liste namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger. Darin ist das neue Coronavirus ( SARS-CoV-2) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu finden, da es erst seit kurzer Zeit bekannt ist. Ob der Versicherungsschutz nur für die in der Liste genannten oder auch für neue Krankheiten und Erreger gilt, muß jeweils individuell analysiert werden.Hierfür muß man die oftmals unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe zu nehmen. 


So hat z.B. das Lndgericht Essen einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurück gewiesen. Das OLG Hamm bestätigte diese Rechtsauffassung nach der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend, teilte das OLG zur Begründung mit. Der Wortlaut und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle, so der Senat .


Bricht hier das Eis?

Anders und vielversprechender verhält es sich aktuell in der Klagewelle Münchner Gastronomen gegen ihre Versicherungen wegen der Betriebsschließungen. Während des Corona-Lockdowns im März und April 2020 hat das Landgericht München I ein erstes Urteil gesprochen.  Demnach erhält der Wirt des Augustiner-Kellers in der Arnulfstrasse 1.014,000 € von seiner Versicherung. Das Urteil gilt als richtungsweisend für die weiteren Verfahren. 


Die bayerische Staatsregierung hatte dort Mitte März 2020 die komplette Schließung aller gastronomischen Betriebe verfügt. Daraufhin versuchten zahlreiche Wirte, ihre Betriebsschließungsversicherungen in Anspruch zu nehmen. Mit ihnen können sie sich gegen Verluste absichern, wenn das Lokal durch behördliche Anordnung geschlossen wird. Für diesen Fall ist ein individueller Tagessatz vereinbart, der für längstens 30 Tage gezahlt wird. 


Das Landgericht München I meinte hierzu, in den Versicherungsbedingungen sei zwar eine Liste der erfassten Krankheiten enthalten - diese sei aber unvollständig, das Infektionsschutzgesetz sei in den vergangenen 20 Jahren mehrfach geändert worden, neue Krankheiten und Erreger seien hinzugefügt worden. Dem Versicherungsnehmer sei es nicht zuzumuten, die Liste in den Versicherungsbedingungen mit jener des Infektionsschutzgesetzes zu vergleichen, um herauszufinden, welche Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst seien - eine solche Regelung sei intransparent. 


Lassen Sie daher zunächst Ihre entsprechende Versicherungspolice und die dazugehörigen Vertragsunterlagen rechtlich prüfen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen. Gerne stehen wir Ihnen dabei zur Seite. 


Manuela Schwennen

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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