Die bösen Schwiegereltern: Rückgewähr von Grundeigentum, BGH, Beschluss vom 3.12.2014 - XII ZB 181/13

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Der BGH hatte vor kurzem zum wiederholten Male über die Rückgewähr von Schenkungen der Schwiegereltern an die Eheleute zu entscheiden. Die Eheleute bewohnten eine Erdgeschosswohnung, welche sich in einem dem Vater der Ehefrau gehörendem Hausanwesen befand. Das Hausanwesen wurde vom Vater an die Eheleute zu jeweils hälftigem Miteigentum gegen Einräumung eines Wohnrechts übertragen. Die Ehefrau nimmt den Ehemann nach der Ehescheidung aus abgetretenem Recht auf Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an sie in Anspruch. 

Klarstellend wird nochmals auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zu den Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern hingewiesen. Nach bisheriger Rechtsprechung wurden Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begründung des ehelichen Zusammenlebens machen, als mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten verglichen (BGH FamRZ 2006, 394). Mit diesem Urteil wurde die geänderte Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2010, 958) bestätigt und nochmals auf die unterschiedlichen Vermögenslagen zwischen ehebezogener Zuwendung und Schenkung verwiesen. Während der Ehegatte den Vermögensgegenstand regelmäßig mit der Vorstellung zuwendet, der Vermögensgegenstand werde ihm letztendlich nicht verlorengehen, wissen die Schwiegereltern, dass sie mit der Zuwendung dauerhaft ihr Vermögen mindern. 

Im Anschluss an BGH NJW 2012, 523 finden auf Schenkungen der Schwiegereltern die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB Anwendung. Voraussetzung ist zunächst die Vorstellung der Schwiegereltern, die Ehe habe Bestand, weshalb die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Weitere Voraussetzung für die Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist, dass den Schwiegereltern das Festhalten an der Schenkung nicht zugemutet werden kann, was sich nach der Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und (früheren) Ehegatten, der Umfang der beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung und den mit der Schenkung verbundenen Erwartungen der Schwiegereltern hinsichtlich ihrer Versorgung im Alter. 

Liegen die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vor, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen. In der Regel erfolgt ein Ausgleich in Geld. Eine Rückgabe kommt insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen in Betracht, wie etwa Grundeigentum. 

Die Verjährung der Ansprüche auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen einer Grundstücksschenkung richtet sich nach § 196 BGB. Die 10jährige Verjährungsfrist beginnt frühestens mit der Trennung der Eheleute.


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