Die BVVG und die Windenergieanlagen

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Die Entschädigungsklauseln der BVVG-Verträge

Auf dem Gebiet der neuen Bundesländer ist seit 1992 die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH mit der Privatisierung ehemals volkseigener, landwirtschaftlicher Nutzflächen betraut. Die Nutzflächen sind Wälder, Grünflächen und Ackerflächen. Oftmals erwerben ehemalige Pächter die Grundstücke zu Eigentum. Aber auch jeder andere Interessierte kann ein Grundstück von der BVVG erwerben. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben zumeist eine gute Lage und die Erwerbskonditionen sind durchaus attraktiv. So verwundert es auch nicht, dass viele ehemalige Pächter und Andere Grundstücke von der BVVG erworben haben.

Günstiger Erwerb gegen lange Bindungsfristen

Bei dem Erwerb eines Grundstücks von der BVVG ist jedoch einiges zu beachten. Zunächst ist die Grundstücksfläche, welche erworben werden kann, begrenzt. Darüber hinaus bestehen einige Bindungsmodalitäten, die beachtet werden sollten. Mit dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet sich der Erwerber, in der Regel für 10 Jahre, die Nutzflächen ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung zu verwenden. Eine anderweitige Nutzung ist in der Regel nicht zulässig. Veräußert der Grundstückseigentümer die Flächen oder nutzt diese in anderer Weise als zur Landwirtschaft, behält sich die BVVG vertraglich vor, an dem wirtschaftlichen Erfolg teilzuhaben.

Das Problem mit den Windenergieanlagen

Konkret gestaltet sich das Problem folgendermaßen: Der Erwerber einer landwirtschaftlichen Nutzfläche kann oder will diese nicht mehr zur Landwirtschaft nutzen. Im Zuge der Energiewende beabsichtigt er, Windenergieanlagen aufzustellen. Diese Nutzung der Flächen stellt sich in der Regel als wirtschaftlich lukrativ heraus. Der Grundstücksbesitzer erhält Zahlungen dafür, dass sein Grundstück durch die Windanlagenbetreiber genutzt werden kann und dafür, dass er Windenergie in das Stromnetz einspeist. Schließt nun der Grundstückseigentümer einen solchen Vertrag mit dem Windanlagenbetreiber, verlangt die BVVG eine wirtschaftliche Beteiligung aufgrund des Kaufvertrages. Dieser sieht eine Entschädigung von bis zu 75 % des erwirtschafteten Gewinns vor. Dies auch über die Bindungsfrist hinaus. Das heißt, dass sich die Bindung letztlich bis zu dem Zeitpunkt verschieben kann, in dem die Windenergieanlagen rückgebaut werden.

Das Gerichtsurteil

Viele Erwerber von Nutzflächen sehen diese Vertragsbindung als unangemessen an, die sie in der wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke stark einschränke. Ähnlich sieht das auch das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin. Beide hatten entschieden, dass die Klauseln, welche die Nutzung der Grundstücke anders als zur Landwirtschaft untersagen unwirksam sind. Im konkreten Fall hatte ein Grundstücksbesitzer gegen die Entschädigungszahlung geklagt. Er sollte eine erhebliche Summe an Entschädigung an die BVVG zahlen, weil er Windenergieanlagen auf dem Grundstück errichten ließ. Zur Begründung der Gerichtsentscheidung führte sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht an. Dass diese Klauseln den Grundstücksinhaber „unangemessen benachteiligen“. Die Folge dieser Entscheidungen ist, dass die BVVG keinen Anspruch auf die Entschädigung hat. Für die Grundstücksinhaber bedeutet dies, dass sie keine Entschädigungszahlungen an die BVVG leisten müssen. Darüber hinaus bestehen gute Chancen die bereits gezahlten Entschädigungen zurück verlangen zu können.

Weitere Informationen zum Thema „Grundstückskauf von der BVVG“ erhalten Sie auf unserer Website.

Haben auch Sie einen Vertrag mit der BVVG geschlossen?

Wenn auch Sie ein Grundstück von der BVVG erworben haben, ist es ratsam den Kaufvertrag auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen hierzu gern zur Verfügung. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war. Die Rechtsanwälte stehen Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung.


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