Entschädigungszahlung wegen Windenergieanlagen

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Die unwirksamen Klauseln der BVVG

Die Bodenverwertungs und -verwaltungs GmbH ist seit Ihrer Gründung im Jahr 1992 mit der Privatisierung von ehemals im staatlichen Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen betraut. Nutzflächen, die nicht an die ehemaligen Eigentümer rückübereignet wurden, werden im Wege des Verkaufs an Pächter und Privatleute veräußert. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind zumeist in einer günstigen Lage. Die Konditionen für den Erwerb sind in der Regel sehr attraktiv. Daher nutzten und nutzen viele diese Chance zum Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Günstige Konditionen und gute Lage

Die günstigen Lagen und die attraktiven Konditionen sind jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist, dass die Verträge eine relativ lange Bindungsfrist enthalten. Diese beträgt in der Regel 10 Jahre. Während dieser Bindungsfrist verpflichtet sich der Erwerber, die Nutzflächen ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung zu verwenden. Auch in Bezug auf einen Verkauf der Flächen besteht zumeist eine Bindungsfrist. Der Verkauf ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch ist die BVVG innerhalb der Bindungsfrist an dem Verkaufserlös zu beteiligen.

Die Entschädigungsklauseln

Ähnlich verhält es sich, wenn der Grundstückskäufer die Nutzflächen anders als zur landwirtschaftlichen Nutzung verwendet. Konkret geht es um die Nutzung der Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. In vielen Fällen stellt sich die Nutzung zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken als durchaus wirtschaftlicher dar, als die vertraglich vorausgesetzte Nutzung. 

Werden Windenergieanlagen betrieben, erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung allein für die Nutzung durch den Windanlagenbetreiber und darüber hinaus erhält der Grundstückseigentümer eine Summe für den eingespeisten Strom. Allerdings verlangt die BVVG hierbei aufgrund der Bindungsklauseln bis zu 75 % des erwirtschafteten Gewinns. Dies nicht nur bis zum Ende der Bindungsfrist, sondern auch darüber hinaus, Was bedeutet, dass die Bindungsfristen quasi unendlich verlängert werden könnten.

Raus aus der Vertragsbindung

Viele Erwerber sehen diese Einschränkungen in der Verwertbarkeit der Grundstücke als ungerecht und zu einengend an. So sah es auch das Landgericht und das Kammergericht in Berlin. Im konkreten Fall hatte ein Grundstücksbesitzer gegen die Entschädigungszahlung geklagt. Er sollte eine erhebliche Summe an Entschädigung an die BVVG zahlen, weil er Windenergieanlagen auf dem Grundstück errichten ließ. 

Zur Begründung der Gerichtsentscheidung führte sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht an. Dass diese Klauseln den Grundstücksinhaber „unangemessen benachteiligen“. Die Folge dieser Entscheidungen ist, dass die BVVG keinen Anspruch auf die Entschädigung hat. Für die Grundstücksinhaber bedeutet dies, dass sie keine Entschädigungszahlungen an die BVVG leisten müssen. Darüber hinaus bestehen gute Chancen die bereits gezahlten Entschädigungen zurückverlangen zu können.

Weitere Informationen zum Thema „Grundstückskauf von der BVVG“ erhalten Sie auf unserer Website.

Haben auch Sie einen Vertrag mit der BVVG geschlossen?

Wenn auch Sie ein Grundstück von der BVVG erworben haben, ist es ratsam den Kaufvertrag auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen hierzu gern zur Verfügung. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war. Die Rechtsanwälte stehen Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zu Verfügung.


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