Entschädigungszahlungen für Windenergieanlagen

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Unzulässige Klauseln in Grundstückskaufverträgen

Die Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG), eine Nachfolgeorganisation der Treuhand, ist seit ihrer Gründung 1992 auf dem Gebiet der neuen Bundesländer, mit der Privatisierung ehemals staatlicher landwirtschaftlicher Flächen beauftragt. Die Nutzflächen, die nicht an Alteigentümer zurückgegeben werden können, werden im Wege des Verkaufs privatisiert. Die von der BVVG angebotenen Nutzflächen stellen sich dabei oft als attraktiv dar. Die Lage ist meist gut und auch die Preisgestaltung ist durchaus ansprechend. Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Angebote der BVVG eine gute Chance sind, landwirtschaftliche Nutzflächen zu attraktiven Konditionen zu erwerben.

Zwei Seiten einer Medaille

Die attraktiven Konditionen sind jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite sind lange Bindungsfristen und Einschränkungen in der Verwertungsmöglichkeit. Die BVVG verkauft die Nutzflächen grundsätzlich nur zur landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Einschränkung der Nutzung besteht in der Regel für 10 Jahre. Werden die Nutzflächen innerhalb dieser Bindungsfrist anders als zur Landwirtschaft genutzt, werden Entschädigungszahlungen fällig.

Unzulässigkeit der Entschädigungsklauseln

So verhält es sich auch, wenn der Grundstückserwerber die Flächen nicht zur klassischen Landwirtschaft, sondern zur Gewinnung von Windenergie nutzen will. Dabei stellt die Nutzung der Flächen zur Gewinnung von Windenergie eine finanziell attraktive Verwertungsmöglichkeit dar. Der Grundstückseigentümer erhält Zahlungen dafür, dass die Windenergieanlagen auf seinem Grundstück aufgestellt werden und darüber hinaus auch Zahlungen für den erzeugten Strom. Im Gegensatz zur klassischen Landwirtschaft stellt diese Verwertung somit eine Möglichkeit dar, mit wenig Aufwand einen Umweltschonenden wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Allerdings verlangt die BVVG hierbei, aufgrund der Bindungsklauseln, bis zu 75 % des erwirtschafteten Gewinns. Dies nicht nur bis zum Ende der Bindungsfrist, sondern auch darüber hinaus, was bedeutet, dass die Bindungsfristen quasi unendlich verlängert werden könnten.

Vertragsbindung aufheben

Die Erwerber empfinden diese Bindungsklausel als Knebelung und unzumutbare Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit. So haben auch das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin entschieden. Zur Begründung führen beide Gerichte aus, dass die Entschädigungsklauseln die Erwerber „unangemessen benachteiligen“. Im Klartext bedeutet dies, dass die Entschädigungsklauseln unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer keine Entschädigungszahlungen leisten müssen. Darüber hinaus bestehen gute Chancen, die bereits gezahlten Entschädigungen zurück zu erhalten.

Weitere Informationen zum Thema „Grundstückskauf von der BVVG“ erhalten Sie auf der Kanzleihomepage.

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Die Verbraucherrechtskanzlei Werdermann / von Rüden überprüft Ihren Grundstückskaufvertrag auf unwirksame Klauseln und unterstützt Sie gern bei der Rückforderung bereits gezahlter Entschädigungen. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Erstberatung geben wir Ihnen einen ersten Überblick zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und Ihren Erfolgsaussichten. Das Team der Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung.


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