Die Elternzeit und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

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Schon seit 2001 ist es dem Gesetzgeber ein besonderes Anliegen, Mütter und Väter zu stärken, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen. Dementsprechend ermöglichen die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit eine großzügige Flexibilität bei der Aufteilung der unterschiedlichen Zeitabschnitte, längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Die Praxis zeigt allerdings, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch immer Ängste vor einem Karriereknick wegen der Elternzeit haben. Diese im Unwissen fußenden Unsicherheiten haben wir zum Anlass genommen, die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis genauer zu beleuchten.

1. Was wird aus meinem Arbeitsvertrag während der Elternzeit?

Die Elternzeit bewirkt in erster Linie ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Das betrifft vordergründig die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, also die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Was viele nicht wissen ist, dass andere Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wie beispielsweise die Verschwiegenheitspflicht oder ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich auch während der Elternzeit zu beachten sind. Sobald die berufliche Auszeit vorüber ist, leben die ruhenden Pflichten wieder auf.

Achtung: Auch wenn die Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers während der Elternzeit weit reichen, besteht keine Arbeitsplatzgarantie! Kam es beispielsweise während der Abwesenheit des Beschäftigten zu betrieblichen Umstrukturierungsmaßen, kann der Arbeitgeber damit verbundene Arbeitsplatzveränderungen grundsätzlich gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzen. Das bedeutet für Sie unter Umständen, dass Sie nach Rückkehr in den Berufsalltag einen anderen Arbeitsplatz haben als zuvor. Im Einzelfall kann jedoch auch hier ein gerichtliches Vorgehen erfolgversprechend sein! Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

2. Vor Beginn der Elternzeit erkrankt – was nun?

Erkranken Sie kurz vor dem geplanten Beginn der Elternzeit, verschiebt sich deren Eintritt hierdurch nicht. Sie beginnt vielmehr planmäßig. Gleiches gilt übrigens für das Ende der Elternzeit, sodass diese auch hier fristgemäß endet. Egal ob vor Beginn oder nach Ende der Elternzeit, Sie haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall! Zudem verlängert die Erkrankung des Arbeitnehmers die Dauer der Elternzeit nicht.

3. Gratifikationen und Sonderzuwendungen auch während der Elternzeit?

Ob solche Zahlungen vom Arbeitgeber erbracht werden müssen, richtet sich regelmäßig nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und dem Zweck der Gratifikation.

Soll die Zahlung laut Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass sie auch für die Dauer der Elternzeit ausbleibt. Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall schließlich nicht beendet. Es ruht vielmehr nur! Solche Regelungen finden sich häufig in Bezug auf das jährliche Weihnachtsgeld. Danach ist die Weihnachtsgratifikation in aller Regel ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet. Die Elternzeit hat hierauf jedoch regelmäßig keine Auswirkungen.

Etwas anderes gilt jedoch für solche Gratifikationen, die nur für die tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten gewährt werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an das sogenannte 13. Monatsgehalt. Handelt es sich hierbei – wie häufig – um einen Teil des arbeitsvertraglichen Entgelts, entfällt der Anspruch auf diese Zuwendung. Das gilt jedenfalls für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit ruht. Eine anteilige Kürzung des 13. Monatsgehalts haben Sie also grundsätzlich hinzunehmen.

4. Wird die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt?

Das Arbeitszeugnis ist für den Arbeitnehmer ein wichtiges Indiz für den weiteren beruflichen Werdegang. Der Arbeitgeber darf die Elternzeit in einem Zeugnis grundsätzlich nur erwähnen, wenn die Ausfallzeit wesentlich – also von einiger Dauer – ist und ihre Nichterwähnung bei Dritten ein falscher Eindruck erwecken könnte.

Damit werden in erster Linie die Interessen des Arbeitnehmers geschützt. Denn die Angabe der Elternzeit soll verhindern, dass potenzielle Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeiten nachteilige Mutmaßungen anstellen. Als Faustregel kann Folgendes festgehalten werden: Besteht die Gesamtarbeitszeit zu zwei Dritteln aus Elternzeit, muss diese regelmäßig im Zeugnis erwähnt werden.

5. Fazit

Wegen der Vielzahl an Stellschrauben, auf die sich die Elternzeit auswirkt, ist das arbeitsrechtliche Konfliktpotenzial in diesem Bereich erfahrungsgemäß besonders hoch. Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer hierunter leiden sollten. Denn die Rechtsstreitigkeiten sind in diesem Zusammenhang stets auch vor dem eingangs erläuterten Wunschs des Gesetzgebers zu lösen, die Flexibilität berufstätiger Eltern zu stärken. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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