Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren und die anschließende Sperrfrist

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Wird gegen Sie wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ermittelt?

Schnell ist es passiert: Nach einer Feier glaubt man, den Rückweg mit dem eigenen Pkw noch sicher zurücklegen zu können, obwohl man das ein oder andere alkoholische Getränke konsumiert hat. Leider liegt man mit dieser Einschätzung oft daneben. 

Im Verkehrsstrafrecht spricht man von zwei Arten der Fahruntüchtigkeit: der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Sollte die Polizei Sie auf dem Rückweg von der Feier anhalten und Ihnen eine freiwillige Atemalkoholkontrolle anbieten, wird dies häufig darauf zurückzuführen sein, dass Sie bereits weiträumig Alkoholgeruch verbreiten und die Polizei dies wahrgenommen hat.

Die Atemalkoholmessung ist grundsätzlich freiwillig!

Hierzu kann man Sie nicht zwingen. Liegen aber Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung vor, finden Sie sich schnell auf der Polizeiwache wieder, wo durch einen Amtsarzt eine Blutentnahme erfolgt. Das Ergebnis einer solchen Blutkontrolle ist entscheidend für den weiteren Verfahrensgang und das Schicksal Ihrer Fahrerlaubnis.

Ab einer BAK von 1,1 Promille spricht man von der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit.

Allein dieser Umstand führt dazu, dass eine Strafbarkeit gegen § 316 StGB im Raum steht. Sprich: eine Trunkenheitsfahrt. Hier droht in allen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis. BAK unterhalb von 1,1 Promille stellen die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit dar. Hierbei kommt es oberhalb von 0,3 Promille darauf an, dass für eine Strafbarkeit zusätzliche Anhaltspunkte, sogenannte Ausfallerscheinungen, hinzutreten müssen. Diese Ausfallerscheinungen werden regelmäßig von Polizeibeamten in der Strafanzeige aufgenommen. Hierzu gehören exemplarisch das Fahren von Schlangenlinien, eine verwaschene und undeutliche Sprache, ein unsicherer Gang etc. Liegen diese sogenannten Ausfallerscheinungen vor, droht hier genauso wie im Falle der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Bestrafung wegen einer Trunkenheitsfahrt. Und auch hier droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

In diesem Rechtstipp soll es aber um die weiteren Folgen für die Fahrerlaubnis gehen.

Stellt also die Polizei eine mögliche Trunkenheitsfahrt fest, stellt sie in aller Regel den Führerschein des Betroffenen sicher oder beschlagnahmt diesen. Die Staatsanwaltschaft hat dann zunächst zu entscheiden, wie es mit dem Führerschein und der Fahrerlaubnis weitergeht. In den allermeisten Fällen erfolgt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Spätestens ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen wird sich die Staatsanwaltschaft dann wiederum entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellt. In jedem Fall erhalten Sie Nachricht vom zuständigen Amtsgericht, welches dann entweder direkt einen Strafbefehl zustellt oder Sie zur Hauptverhandlung lädt. 

Sind Sie der Meinung, dass Sie zu Unrecht einer Straftat beschuldigt sind, sollten Sie in jedem Fall immer zu einem Strafverteidiger gehen, der den Fall für Sie prüft.

Wenn die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, spielt die Zeit schon gegen Sie. Der große Nachteil bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer weiteren Sperrfrist liegt darin, dass in aller Regel eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Sperrfrist keinen Sinn macht, da die Berufungsinstanz keine kürzere Sperrfrist als drei Monate anordnen kann. Es kann also sein, dass nach durchgeführter Berufung die Bruttosperrfrist letztlich länger ist, als sie ohne Durchführung der Berufung gewesen wäre. Das ist für den Betroffenen nur schwer nachzuvollziehen, ergibt sich aber aus dem Gesetz. Daher muss ein Verteidiger schon in erster Instanz schauen, dass sämtliche Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt sind. Je früher Sie einen Verteidiger beauftragen, desto besser. 

Nach welchen Kriterien die Sperrfrist zu bemessen ist, stelle ich in einem anderen Rechtstipp dar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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