Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften und Bürgschaften naher Angehöriger:

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Nicht selten verlangt der Gläubiger eine Sicherung in Form einer Bürgschaft. Häufig sogar durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, sodass eine Vermögensverschiebung zwischen den Eheleuten oder Angehörigen zulasten des Gläubigers nicht mehr möglich ist.

Von einer Ehegattenbürgschaft spricht man, wenn ein Ehepartner sich für die Schulden des anderen Ehepartners verbürgt. Diese Form der Kreditsicherung ist bei Kreditinstituten üblich, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig.

Gerade aus Perspektive des Gläubigers erscheint eine solche Bürgschaft als sinnvolles Mittel zur eigenen Absicherung, kann aber unter bestimmten Umständen nach § 138 BGB sittenwidrig sein.

Bürgschaften zwischen Eheleuten oder nahen Angehörigen sind dann sittenwidrig, wenn der Bürge mit der Bürgschaft finanziell „krass überfordert“ ist und er diese Bürgschaft lediglich aus emotionaler Verbundenheit zum Schuldner getätigt hat.

Diese Verbundenheit muss der Kreditgeber in „sittlich anstößiger Weise“ ausgenutzt haben um die Bürgschaft zu erlangen (BGH, Urteil vom 14. 5. 2002 – XI ZR 50/01).

Finanziell krass überfordert ist ein Bürge dann, wenn er „bei Übernahme der Bürgschaft voraussichtlich nicht in der Lage [ist], die in den Kreditverträgen [...] vereinbarten Zinsen aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft allein zu tragen.“

Unser Rat: Legen Sie rechtzeitig Einwände gegen eine solche Bürgschaft mit unserer Hilfe ein!

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken bundesweit.



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