Erstattung des Reisepreises nach einseitiger Änderung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter

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Dieser Rechtstipp basiert auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs Az. X ZR 44/17 vom 16. Januar 2018.

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Kläger buchten über den Reiseveranstalter eine zweiwöchige China-Rundreise. Gegen Ende des Reiseverlaufs war ein dreitägiger Aufenthalt in Peking vorgesehen. Eine Woche vor geplantem Beginn der Reise teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass ein Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens in Peking, anders als ursprünglich gebucht, nicht möglich ist. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Dies wollten die Kläger nicht akzeptieren und erklärten daraufhin den Rücktritt von der gesamten Reise.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung nun das Rücktrittsrecht der Kläger bejaht.

Gemäß § 651 Abs.5 S. 2 BGB können Reisende bei erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Dies gilt ebenso bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %. Eine nachträgliche Leistungsabänderung der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter (abgesehen von geringfügigen von den Reisenden hinzunehmenden Abweichungen) ist nur zulässig, wenn dieser sich einen Änderungsvorbehalt wirksam vorbehalten hat. Im Regelfall geschieht dies durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Klausel. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB kann sich der Reiseveranstalter nur solche Leistungsänderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung seiner Interessen für den Reisenden zumutbar sind. Dabei dürfen die Änderungen den Charakter der Reise nicht verändern. Ebenso sind nur Änderungen aufgrund von Umständen zulässig, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und für den Reiseveranstalter im Vorfeld nicht vorhersehbar waren. Im vorliegenden Fall erfüllte der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführte Änderungsvorbehalt diese Anforderungen nicht.

Im konkreten Fall, in dem ein solcher Änderungsvorbehalt nicht wirksam vereinbart wurde, liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise so wie gebucht erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. Dabei stellen der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens, welche zu den bekanntesten Sehenswürdigkeiten der Volksrepublik China zählen, bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Reiseleistung durch den anstelle angebotenen Besuch des Yonghe-Tempels war demnach zu bejahen.

Fazit:

In dieser Entscheidung konkretisiert der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu § 651a Abs. 5 BGB und stärkt damit die Rechte der Reisenden. Es bleibt weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt und ob ein gegebenenfalls vereinbarter Änderungsvorbehalt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.


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