Die gesetzliche Unfallversicherung

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Eine Verletzung, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftritt, ist von der Berufsgenossenschaft abgesichert. Nicht jeder Arbeitsunfall führt aber zu Leistungen der Berufsgenossenschaft. Ein Unfall ist dabei ein von außen wirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden führt. Nur ein Unfall, der im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, wird von der Berufsgenossenschaft anerkannt.

Darüber hinaus gibt es Berufskrankheiten, für die die Berufsgenossenschaft ebenfalls eintritt. Die Kniegelenksarthrose eines Fliesenlegers muss nicht notwendigerweise darauf zurückzuführen sein, dass das Verlegen von Fliesen überwiegend knieend ausgeführt wird. Es kann sich auch um sogenannte degenerative Veränderungen oder um altersbedingte Abnutzungen handeln, dann leistet die Berufsgenossenschaft nicht. Diese medizinischen Fragen zu beantworten ist oft schwer und führt häufig dazu, dass dann, wenn ein Zusammenhang nicht nachgewiesen werden kann, die Berufsgenossenschaft keine Leistungen erbringt. Eine Berufskrankheit wird in diesem Fall nicht anerkannt, obwohl sie in der Liste der anerkannten Berufskrankheiten steht.

Bei Einwirkung von Asbest steht in der Liste der Berufskrankheiten zum Beispiel eine „Asbesthose“. Dies ist eine Erkrankung der Lunge durch eingeatmeten Asbeststaub. Allerdings tritt diese Erkrankung erst nach 10 bis 60 Jahren auf und ist sehr heimtückisch, denn die Beschwerden kommen plötzlich, sind massiv und schränken sogar leichte Tätigkeiten des Alltags ein. Es reicht ein Asbestkontakt von wenigen Wochen aus, um früher oder später an einem Brustfelltumor zu erkranken.

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dies der behandelnde Arzt der Berufsgenossenschaft melden. Die Berufsgenossenschaft prüft, ob ein Zusammenhang zwischen der Krebserkrankung und der Tätigkeit mit Asbest besteht. Nach vielen Jahren ist ein entsprechender Nachweis aber sehr schwierig. Die meisten Anträge werden deshalb abgelehnt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Die Berufsgenossenschaft prüft dann nochmals, ob sie richtig entschieden hat und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Sozialgericht geklagt werden.

Wenn die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist, gewährt sie medizinische und berufsfördernde Leistungen, Lohnersatzleistungen. Sie bezahlt auch Rehabilitationen. Es lohnt sich deshalb, für die Anerkennung zu kämpfen. Wenn Sie hier Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte wenden.


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