Die Rechtsweggarantie in der Verfassungsbeschwerde

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Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gehört zu den sog. Prozessgrundrechten (Justizgrundrechten). Neben der Rechtsschutzgarantie fallen darunter die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG sowie die Grundrechte aus Art. 103 GG. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG enthält ein subjektives Recht sowie eine „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ (BVerfGE 58, 1/40).


Effektiver Rechtsschutz

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das heißt, dass das Gericht verpflichtet ist, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht wirkt sich auch schon auf das Verwaltungsverfahren aus. 

Schon im behördlichen Verfahren haben die Verantwortlichen so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechen verletzt ist, den Rechtsweg. Für das Rechtsstaatsprinzip ist diese Bestimmung von Bedeutung, da sie dafür Gewähr leistet, dass subjektive Rechte gegen die öffentliche Gewalt überhaupt erst durchsetzbar werden (sog. wehrfähige Rechte). Ohne die Rechtsschutzgarantie existierten die subjektiven Rechte gegen die öffentliche Gewalt nur auf dem Papier, würden demnach gegen die öffentliche Gewalt ohne Konsequenzen bleiben.


Auswirkungen auf Prozessordnung

Die Rechtsschutzgarantie hat daher im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, z. B. der ZPO, StPO, VWGO etc. eine besondere Stellung. Diese Bestimmungen sind demnach in der Form auszulegen, dass die subjektiven Rechte in den gerichtlichen Verfahren auch in praktischer Hinsicht angewandt werden.

Da Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsschutz gegenüber der vollziehenden Gewalt sichert, kommt dieses Grundrecht in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zum Tragen.

Was die Verpflichteten angeht, so kann Art. 19 Abs. 4 GG durch jeden Träger öffentlicher Gewalt (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung) verletzt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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