Die Reform des Punkteregisters in Flensburg

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit seiner Einführung durch Beschluss des Bundestages am 11.10.1956 hat das Verkehrszentralregister mit seinem Punktesystem Bestand. Mehr als 50 Jahre später, am 16.05.2013, hat der Bundestag die Reform des Registers beschlossen. Ziele sind dabei sowohl eine Vereinfachung des Systems als auch eine höhere Gerechtigkeit sowie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Während der aktuelle Punktekatalog eine Ahndung mit 1 bis 7 Punkten ermöglicht, sollen zukünftig nur 1 bis 3 Punkte eingetragen werden. Eine Tilgungshemmung wird es nicht mehr geben. Vielmehr soll die Tilgung jeder Eintragung gesondert betrachtet werden. Dafür bleiben die Punkte vor allem bei gravierenden Verstößen aber länger registriert, nämlich je nach Schwere mindestens zweieinhalb und bis zu zehn Jahre. Delikte, die - wie das Fahren in der Umweltzone ohne Plakette - keinen verkehrsgefährdenden Gehalt haben, sollen nicht mehr zum Eintrag von Punkten führen. Im Übrigen wird bei der Bewertung auf den Grad der Gefährlichkeit des Vergehens abgestellt.

Kritisiert wurde bereits, dass das neue System so keine ausreichende Differenzierung ermögliche; dabei wird sicher übersehen, dass es vorliegend um Gefahrenabwehr und nicht um eine Schuldbewertung geht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Punktesystem nicht das einzige Standbein zur Überprüfung der Fahreignung ist, sondern mit seinem weiterhin vorgesehenen Stufensystem nur einen Aspekt hiervon darstellt.

Gerade im Bereich dieses Stufensystems wird man sich mit neuen Terminologien konfrontiert sehen. So hat der Bundestag nicht allein das Verkehrszentralregister in ein Fahreignungsregister umgetauft, sondern darüber hinaus die bislang bei 8 Punkten und bald bei 4-5 Punkten drohende Verwarnung zu einer Ermahnung gemacht, während das bei derzeit noch 14 Punkten und demnächst 6-7 Punkten erforderliche Aufbauseminar dann Fahreignungsseminar heißen wird. Ob man, indem man dem Kind einen neuen Namen gibt, tatsächlich eine Verbesserung erzielt, bleibt abzuwarten.

Bereits jetzt zeichnet sich Widerstand im rot-grün dominierten Bundesrat ab. Denn der Verkehrsausschuss der Länderkammer empfiehlt, den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anzurufen.

Hintergrund der Kritik ist u.a. das geplante Fahreignungsseminar, das in einer Mischung von Kompetenzen der Fahrschule und des Psychologen bestehen soll, also von Institutionen, die bislang keinerlei Berührungspunkte hatten. Ferner wird das Seminar statt mit bislang rund 200,- € mit einem Kostenbetrag von 600,- € bis 700,- € belastet sein. Schließlich entfällt nach dem nun vorliegenden Beschluss des Bundestags völlig die Möglichkeit zum Punkterabatt durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar. Begründet wird dies damit, dass es nicht sinnvoll sei, wenn sich die Verkehrsteilnehmer auf diese Art und Weise - je nach Größe des Geldbeutels - „freikaufen" könnten. Diese Begründung überzeugt jedoch bereits deshalb nicht, als dass Studien die Wirksamkeit von Seminaren belegen. Ferner bleibt das obligatorische Seminar Bestandteil des Systems - dies macht indes nur Sinn, wenn dem Seminar ein Nutzen tatsächlich zukommt.

Die weitere Entwicklung bleibt nun abzuwarten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Britta Holwitt

Beiträge zum Thema