Die SCHUFA- jeder kennt sie, doch viele wissen nicht genau, was sich dahinter verbirgt, teilweise
wird sie für eine Behörde gehalten, teilweise werden ihr nahezu kriminelle
Machenschaften nachgesagt. Wer die SCHUFA ist, was sie macht und wann man mit ihr zu tun hat
erklärt die anwalt.de-Redaktion in diesem Beitrag.
Was ist die
SCHUFA?
SCHUFA ist die Abkürzung für \\\"Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherheit\\\", eine privatrechtliche Gesellschaft, die kreditrelevante
Informationen über Verbraucher erfasst und ihren Mitgliedern bzw. Kunden zur Verfügung stellt. Die
SCHUFA wurde ursprünglich Ende der 20er Jahre in Berlin gegründet, als ein Berliner
Elektrizitätsanbieter seinen Privatkunden auch Elektrogeräte wie Kühlschränke, Kochplatten oder
Staubsauger verkaufen wollte. Nur wer zuverlässig seine Stromrechnung bezahlte, konnte auch auf
Raten solche Geräte erwerben. Die Idee, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern anhand ihres
Zahlungsverhaltens zu beurteilen, war geboren. Schon kurz darauf wurden Regionalgesellschaften
gegründet, die gegen Entgelt jeweils interessierten Unternehmen (v.a. Banken) Auskunft über das
Kreditverhalten von Personen erteilten.
Seit 2000 firmiert die SCHUFA als SCHUFA Holding AG
mit Sitz in Wiesbaden. Den größten Anteil an der SCHUFA Holding AG halten Geldinstitute mit 79%
(Spezialkreditinstitute, Sparkassen und Privatbanken), gefolgt von Handelsunternehmen mit 13,1% und
Genossenschaftsbanken mit 7,9%.
Der Zweck der SCHUFA
Die SCHUFA
erfasst kreditrelevante Daten über Verbraucher und Unternehmen, die ihr von ihren Mitgliedern zur
Verfügung gestellt werden. Sie ist also nicht selbst beim Datensammeln aktiv, sondern speichert und
verarbeitet die an sie gelieferten Informationen. Diese hält sie zum Abruf für ihre Mitglieder und
Kunden bereit, wenn diese Geschäfte mit Verbrauchern oder Unternehmen planen und Informationen
über deren bisheriges Finanzverhalten abrufen wollen. Anhand der SCHUFA-Auskünfte soll der
Anfragende besser entscheiden können, ob sein potenzieller Vertragspartner finanziell
vertrauenswürdig ist.
An wen erteilt die SCHUFA
Auskünfte?
Auskünfte können nur Vertragspartner der SCHUFA oder Verbraucher
erhalten. Vertragspartner der SCHUFA können Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen
sein. Sie können nach der Aufnahme als Vertragspartner die verschiedenen Produkte und Angebote der
SCHUFA (z.B. Bonitätsauskünfte, Adressauskünfte, SCHUFA-Scores, Handelsregister-Info-Services
u.a.) in Anspruch nehmen. Dabei können sie gezielt Informationen zu einzelnen Geschäftspartnern
oder Verbrauchern abrufen.
Unterteilt wird bei den Kunden der Schufa in sogenannte A-Vertragspartner, B-Vertragspartner und F-Vertragspartner.
A-Vertragspartner sind alle Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen und Leasinggesellschaften. Sie
erhalten die weitreichendsten Auskünfte, nämlich nicht nur über negative Merkmale einer Person,
sondern auch über deren positive Merkmale. B-Vertragspartner sind alle Nichtbanken (v.a.
Versandhandel, stationärer Handel, elektronischer Handel oder auch Telekommunikationsunternehmen
und solche Anbieter, die Leistungen gegen Kredig erbringen) - sie erhalten Auskunft nur über die
Negativmerkmale von Personen. F-Vertragspartner (Inkassounternehmen) wiederum erhalten nur
Adressdaten.
In allen Fällen gilt: Daten dürfen an die SCHUFA nur übermittelt werden, wenn
der Betroffene dem auch ausdrücklich (meist in der sog. \\\"SCHUFA-Klausel\\\" eines Vertrags)
zugestimmt hat.
Welche Daten speichert die
SCHUFA?
Neben den Kontaktdaten (Vorname, Name, Geburtsdatum,
Geburtsort, Geschlcht, aktuelle und frühere Anschriften) speichert die SCHUFA auch folgende
Finanzgeschäfte: Eröffnung eines Giro-Kontos, Ausgabe einer Kreditkarte, Kredit- und
Leasingverträge inkl. Laufzeit und Betrag, Kundenkonten bei Versandhandel oder Handel und
Einrichtung von Telekommunikationskonten.
Darüber hinaus erfasst sie Angaben aus
öffentlichen Verzeichnissen oder amtlichen Bekanntmachungen, z.B. die Abgabe zur eidesstattlichen
Verischerung (eV) oder den Haftbefehl zur Abgabe der eV sowie die Beantragung, Eröffnung oder
Ablehnung eines Privatinsolvenzverfahrens.
Besonders wichtig für viele Auskunftsersuchen sind
auch die Daten über den Missbrauch von Konten (z.B. nach Sperrung), über die nicht rechtzeitige
Zahlung von offenen, fälligen und unbestrittenen Forderungen oder sogar von titulierten Forderungen
(z.B. durch Gerichtsurteil festgestellt).
Was die SCHUFA nicht erfasst sind hingegen das
Gesamtvermögen, das jeweilige Kontoguthaben, den Beruf, die Religion, die Rasse oder das Einkommen
einer Person. Faustregel: Die SCHUFA erfasst nur Daten, die mit der Vertragstreue
zusammenhängen.
Insgesamt hat die SCHUFA derzeit zu 65 Mio. Personen Daten gespeichert mit
insgesamt 440 Mio. Einzelinformationen. Zu über 93% aller Personen liegen nach Angaben der SCHUFA
ausschließlich positive Merkmale vor.
Das sogenannte \\\"Scoring\\\" der
SCHUFA
Im Rahmen des \\\"Scorings\\\" erhält jede Person einen Scoringwert zwischen
0 und 100 anhand dessen die Wahrscheinlichkeit für ihren Kreditausfall bzw. ihre Vertragstreue
vorhersehbar sein soll. Je höher der Wert, umso eher ist der Vertragspartner kreditfest und
vertrauenswürdig. Es gibt neben dem Basisscore, den auch der Verbraucher über sich erfährt, für
die verschiedenen Branchen 7 verschiedene Scorings, z.B. für Versandhandel, Telekommunikation,
Genossenschaftsbanken und Sparkassen. Die einzelnen, mathematisch-statistischen Methoden, die hinter
dem jeweiligen Scoring stehen, bleiben unbekannt.
Wie Sie sich gegen Falscheinträge
wehren können
Immer wieder kann es vorkommen, dass die gespeicherten Daten zur
eigenen Person nicht korrekt sind. Oft merkt man das jedoch erst, wenn der potenzielle Vermieter
einem mit Hinweis auf die SCHUFA-Auskunft nicht die Wohnung vermieten will oder der Handyverkäufer
den Abschluss des Handyvertrags unerklärlicherweise ablehnt.
Das kann man bereits im
Vorfeld vermeiden, indem man eine sog. Selbsauskunft bei der SCHUFA einholt. Das ist online über
das Portal meineschufa.de möglich, per Post oder persönlich bei einer der Geschäftsstellen vor
Ort. Kostenlos ist die Auskunft jedoch nur persönlich direkt vor Ort. Stellt man in der Auskunft
falsche Angaben fest, kann man von der SCHUFA Berichtigung verlangen. Sie wird sich dann bei dem
Vertragspartner, der die fehlerhafte Information geliefert hat rückversichern, ob die Information
tatsächlich falsch ist. Um diesen Prozess abzukürzen, empfiehlt es sich, zum einen der SCHUFA
einen Nachweis über die richtigen Tatsachen zu erbringen (Bankbelege, Zahlungsquittungen o.Ä.)
sowie auch den betreffenden Vertragspartner der SCHUFA (die Bank, das Telekommunikationsunternehmen
o.A.), von dem die Falschinformation stammt, zur Richtigstellung der Daten
aufzufordern.
(MIC)
Bewertung
131 von
142 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Neue Kommentare
Mehr erwartet von cu4fun am 23.05.2009 12:53
Zum Einen ergeben die addierten Beteiligungen 100,6%, was ja nicht angehen kann. Zum Anderen sind ungewöhnlich viele Schreibfehler enthalten - wurde nicht Korrektur gelesen?
Doch eigentlich hatte ich unter der Lüftung von Geheimnissen erwartet, dass einige Begrifflichkeiten eines SCHUFA-Ausdruckes erklärt werden. Als Laie kann ich meinen SCHUFA-Ausdruck nicht lesen, weil mir die Bedeutung der meisten Kürzel/Ausdrücke unbekannt sind. Ich bin also nicht in der Lage zu beurteilen, was da Geschrieben steht und möglicherweise für Folgen hat.
Das sind für mich die wahren Geheimnisse.
Nichts desto Trotz war der Artikel Hilfreich, weckte nur falsche Hoffnungen.
Allen einen schönen Tag.
cu4fun
Alle Kommentare zu diesem Rechtstipp